Wenn der Erblasser kein Testament hinterlassen hat, richtet sich Erbfolge nach den Regeln des BGB: Danach erben die näheren Verwandten vor den entfernteren: In der ersten Ordnung sind dies die Kinder und deren weitere Abkömmlinge. Es folgen die Eltern, die Geschwister und deren Kinder. Gibt es auch in dieser zweiten Ordnung keine Erben, kommen die Großeltern und deren Abkömmlinge zum Zuge. Nichteheliche Kinder sind ehelichen Kindern gleichgestellt.
Solange Erben einer Ordnung ermittelbar sind, erben die ferneren Ordnungen nicht. Die Enkel erben nur, wenn das Kind schon tot ist. Hat ein Kind mehrere Enkel, müssen sie sich den Anteil des verstorbenen Kindes teilen.
Eine Besonderheit gilt für das Erbrecht des Ehegatten: Wenn dieser nicht Alleinerbe ist und mit dem Erblasser in einer Zugewinngemeinschaft lebte, hat er die Wahl: Er kann die vom Gesetz zugedachte Erbquote (¼ oder ½, je nachdem, ob Kinder vorhanden sind) zzgl. eines pauschalierten Zugewinnausgleichs in Höhe eines weiteren ¼ akzeptieren oder die Erbschaft ausschlagen. Dann kann er jedoch seinen Pflichtteil sowie den konkret zu ermittelnden Zugewinnausgleich geltend machen. Die günstigere Lösung kann errechnet werden. Zu bedenken ist außerdem, dass bei der „Ausschlagungsvariante“ kein Anspruch mehr am Nachlass als solchem besteht. Es kann nur ein Geldbetrag gefordert werden.
Bilden mehrere Erben eine Erbengemeinschaft, geht das Vermögen als Ganzes auf die Gemeinschaft über. Der einzelne Erbe hat dann keinen Anspruch auf bestimmte Nachlassgegenstände. Mit einer letztwilligen Verfügung (z. B. einem Vermächtnis) kann der Erblasser einen Streit um einzelne Erbstücke verhindern. Dazu mehr kommende Woche in Folge 2.