Nichteheliche Lebensgemeinschaft: Geschenkt ist geschenkt?

Bundesgerichtshof sieht Rückforderungsrecht nach Trennung

In einem brandneuen Urteil vom 6. Mai 2014 hat der Bundesgerichtshof die Rechte des Schenkers gestärkt, wenn eine nichteheliche Lebensgemeinschaft in die Brüche geht. Nach der Auffassung des obersten Gerichts ist eine Schenkung innerhalb der nichtehelichen Lebensgemeinschaft (gleiches gilt für eine Ehe) nicht unbedingt eine Schenkung im Sinne des Rechts.

Im konkreten Fall hatte der Kläger einen Sparbrief über 50.000 Euro aufgelöst und jeweils 25.000 Euro auf sich und seine Lebensgefährtin angelegt. Er wollte damit die Absicherung seiner Partnerin nach seinem Tode sicherstellen. Es kam wie es kommen musste: Nicht lange nach einer mehrmonatigen gemeinsamen Europareise trennten sich die Beiden und trafen sich vor Gericht wieder. Dort ging es um die Frage, ob eine Schenkung im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vorliegt. Wird dies bejaht, bestünde kein Anspruch auf Rückforderung – geschenkt ist geschenkt. Der BGH sah hingegen eine sogenannte „unbenannte Zuwendung“. Eine solche ist anzunehmen, wenn sie der Verwirklichung, Ausgestaltung und Erhaltung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft dienen soll. Dagegen spricht nicht, dass sie als Absicherung erst nach dem Tod des Zuwendenden zum Tragen kommen soll. Denn mit dieser Zweckbestimmung kommt auch die Verbundenheit der Lebenspartner zu Lebzeiten zum Ausdruck. Mit der Trennung entfällt die Geschäftsgrundlage für die Zuwendung. Weil es dem Zuwendungsgeber nicht mehr zugemutet werden kann, an der Zuwendung festzuhalten, kann er diese zurückfordern.

Die Frage, ob eine Schenkung vorliegt oder nicht, ist oft nicht eindeutig zu beantworten. Wer diese Unsicherheit vermeiden möchte, sollte klare Regelungen schaffen, sobald innerhalb der Familie größere Geldsummen ohne konkrete Gegenleistung fließen.