Die Ehe ist gescheitert. Bis zur Scheidung muss im Regelfall das Trennungsjahr eingehalten werden. Wenn nicht ein neuer Partner bereits der Grund für die Trennung war, gehen gerade in dieser Zeit viele Noch-Ehefrauen und -Ehemänner neue Beziehungen ein. Das kann zu Schwierigkeiten führen: Sollte die Ehefrau nämlich von einem anderen Mann schwanger sein und liegt die Geburt noch vor der rechtskräftigen Scheidung, dann gilt der Ehemann als rechtlicher Vater des Kindes.
Der Ehemann hat nun drei Möglichkeiten:
- Er versucht, eine Härtefallscheidung durchzusetzen. Dies bedeutet, dass die Ehe vor Ablauf des Trennungsjahres geschieden wird und damit auch vor Geburt des Kindes. Hier sind die Auffassungen der Gerichte jedoch recht unterschiedlich, ob sie einen Härtefall anerkennen oder nicht.
- Der Ehemann kann die Vaterschaft gerichtlich anfechten. Hierfür gilt eine zweijährige Anfechtungsfrist ab dem Zeitpunkt, in welchem der Ehemann von den Umständen Kenntnis erhält, welche gegen seine Vaterschaft sprechen. Die Vaterschaftsanfechtung ist allerdings erst nach der Geburt möglich.
- Wenn sich alle Beteiligten einig sind, kann der leibliche Vater die Vaterschaft anerkennen, auch schon vor der Geburt des Kindes. Allerdings muss hierzu bereits ein Ehescheidungsverfahren eingeleitet sein, bloßes Getrenntleben reicht nicht. Der leibliche Vater muss die Anerkennung spätestens ein Jahr nach Rechtskraft der Scheidung erklären. Bei früherer Anerkennung wird diese erst mit Rechtskraft der Scheidung wirksam.
Der Vaterschaftsanerkennung müssen sowohl die Mutter als auch der Ehemann zustimmen. Die öffentliche Beglaubigung, zum Beispiel beim Jugendamt oder Standesamt, ist dabei zwingend.