Nottestament: Lieber nicht drauf ankommen lassen – Kammergericht Berlin formuliert hohe Hürden für Wirksamkeit

Ein Testament ist entweder handschriftlich zu verfassen oder von einem Notar zu beurkunden. Ganz hinten im BGB gibt es allerdings auch noch Vorschriften zum Nottestament. § 2250 Absatz 2 bestimmt: „Wer sich in so naher Todesgefahr befindet, dass voraussichtlich die [normale] Errichtung (…) nicht mehr möglich ist, kann das Testament durch mündliche Erklärung vor drei Zeugen errichten.“ Diese müssen eine Niederschrift unterschreiben.

Diesen Weg wollte eine 80 Jahre alte Frau mit Lungenkrebs im Endstadium gehen. Sie wurde ins Krankenhaus eingeliefert, wo sie letztendlich verstarb. Sie war körperlich schwach und blind, weshalb sie ihr Testament nicht mehr selbst schreiben konnte. Ein Arzt und eine Krankenschwester verfassten das Testament für sie und unterschrieben. Es gab keine nahen Angehörigen, eine Freundin der Frau sollte Alleinerbin werden.

Das rief dann allerdings einen Sohn eines Cousins auf den Plan, der erbt, wenn das Testament unwirksam ist. Und so kommt es dann: Das Kammergericht Berlin lässt zwar die Unterschrift von zwei Zeugen für ein Nottestament ausreichen, wenn sicher ist, dass das Testament die Erklärung des Erblassers zuverlässig wiedergibt. Ein dritter Zeuge ist aber – anders als nach DDR-Recht – unabdingbar. Dieser muss zudem aktiv an der Testamentserrichtung beteiligt sein. Hieran fehlt es vorliegend, bloße Anwesenheit ist zu wenig. Und schließlich scheitert das Nottestament auch noch am Merkmal der „nahen Todesgefahr“. Die Frau lebte schließlich noch 25 Tage. Und auch die Zeugen gingen nicht von einer unmittelbar bevorstehenden Endphase des Lebens aus. Solange noch Zeit sei, einen Notar ins Krankenhaus zu holen, was auch samstags ein Leichtes sei, bleibe für das Nottestament kein Raum.

Die Entscheidung des Kammergerichts (Beschluss vom 29.12.2015 – 6 W 93/15) ist hier abrufbar.