Bundesgerichtshof verlangt Anwesenheit vor dem Standesbeamten
Die Online-Scheidung gibt es entgegen vieler Behauptungen nicht. Gleiches gilt für die Online-Eheschließung, jedenfalls wenn sie von Deutschland aus stattfinden soll. Der BGH hatte einen Fall zu entscheiden, wo die Eheleute, die sich beide in Deutschland aufhielten, in den USA geheiratet haben (Beschluss vom 25.09.2024 – Aktenzeichen XII ZB 244/22). Die Eheschließung vollzog sich online. Eine Heiratsurkunde mit Apostille (eine Art Echtheitssiegel) konnten die Eheleute vorlegen. Dem BGH reichte das nicht.
Das deutsche Gesetz sieht im BGB vor, dass die Eheschließenden vor dem Standesbeamten erklären, die Ehe miteinander eingehen zu wollen und zwar „persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit“. Jetzt mag man daraus ableiten, dass die Regelung so klar ist, dass sie es nicht wert ist, bis zum BGH zu ziehen. Die „rechtliche Musik“ spielt im internationalen Recht. Der BGH stellt auf Art. 13 EGBGB ab. EGBGB steht für „Einführungsgesetz zum BGB“. Dort finden sich Regelungen zur Frage, welches Recht anwendbar ist, hier also das Recht der USA oder deutsche Normen. In Art. 13 Abs. 4 EGBGB steht, dass eine Ehe im Inland nur in der hier vorgeschriebenen Form geschlossen werden kann.
„Die rechtliche Musi“ spielt im internationalen Recht.“
Es gibt aber auch andere Stimmen, die bei der Frage, ob die Ehe im Inland geschlossen wird, darauf abstellen, welche Behörde die Ehe registriert. Das wären in diesem Fall die in den USA gewesen. Die Vertreter dieser Meinung greifen auf Art. 11 EGBGB zurück. Danach ist ein Rechtsgeschäft formgültig, wenn es die Formerfordernisse des Rechts des Staates erfüllt, in dem es vorgenommen wird.
Der BGH begründet seine Entscheidung letztlich mit einer Wertung: Das Wichtigste bei der Eheschließung sei das beiderseitige „Ja-Wort“, und das finde in Deutschland statt.