Die moderne Medizin kann Leben verlängern, auch wenn es keine Chance mehr auf Heilung gibt. Zu den traurigsten Fällen gehören sicherlich Patienten im Wachkoma. Ihr Gehirn arbeitet nur noch minimal und Kommunikation mit ihnen ist nicht mehr möglich. In diesen Fällen wird ein Betreuer bestellt. Oft ist dies ein Familienangehöriger, der dann die Interessen des Patienten wahrt. Allerdings darf der Betreuer nicht alles alleine entscheiden. Das Gesetz sieht in einzelnen Fällen die Mitwirkung des Betreuungsgerichts vor.
Geht es um das Abschalten von medizinischen Geräten, d.h. um die Einstellung lebenserhaltener Maßnahmen, kommt es auf den Einzelfall an. Liegt eine Patientenverfügung vor, mit welcher der Patient die Weiterbehandlung ablehnt, ist die Sache eindeutig: Wenn Betreuer und behandelnder Arzt sich einig sind, braucht das Gericht nicht gefragt zu werden. Gleiches gilt, wenn die Patientenverfügung fehlt, aber der Betreuer auf andere Weise den mutmaßlichen Willen des Patienten ergründet hat. Nur wenn die Verfügung fehlt und der mutmaßliche Wille im Dunkeln bleibt, ist das Betreuungsgericht am Zug: Es hat die Entscheidung des Betreuers zur Abschaltung der Geräte zu genehmigen.
Der Bundesgerichtshof hatte gerade über einen solchen Fall zu entscheiden (Beschluss vom 17.09.2014 – Aktenzeichen XII ZB 202/13). Das zuständige Betreuungsgericht hatte die Zustimmung zur Einstellung der künstlichen Ernährung verweigert. Die Ausgangsrichter hatten argumentiert, dass bei der Abwägung des Schutzes des Lebens einerseits und dem mutmaßlichen Patientenwillen in der konkreten Lebens- und Behandlungssituation andererseits besonders strenge Maßstäbe an den Behandlungsabbruch anzulegen sind. Begründet wurde dies mit der Tatsache, dass der Tod – typisch beim Wachkoma – noch nicht unmittelbar bevorstand. Der Bundesgerichtshof ist dieser Sichtweise nicht gefolgt. Die Bundesrichter gehen natürlich ebenfalls von strengen Anforderungen aus, sehen aber auch bei einem Patienten im Wachkoma durchaus Raum für eine Einstellung der Behandlung. So wollen sie dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten Rechnung zu tragen.