Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht: Werden Sie konkret! – Bundesgerichtshof definiert Wirksamkeitsvoraussetzungen

© Michael Bührke/PIXELIO
© Michael Bührke/PIXELIO

Die Mutter von drei Töchtern erleidet 2011 im Alter von 70 Jahren einen Gehirnschlag. Die Fähigkeit zur verbalen Kommunikation verliert sie zwei Jahre später nach epileptischen Anfällen. Sie liegt im Pflegeheim und wird über eine Magensonde ernährt. Es liegt eine Patientenverfügung aus 2011 vor, wonach bei einem schweren Dauerschaden des Gehirns durch Krankheit oder Unfall „lebensverlängernde Maßnahmen unterbleiben sollen“. Eine der drei Töchter ist in einer anliegenden Vorsorgevollmacht ermächtigt, mit der Hausärztin alle erforderlichen Entscheidungen abzusprechen und den Willen der Mutter einzubringen. Eine notarielle Vollmacht für dieselbe Tochter aus dem Jahr 2003 enthält ebenfalls die Befugnis, über den Abbruch lebensverlängernder Maßnahmen zu entscheiden.

Die Tochter und die Hausärztin kommen übereinstimmend zu dem Ergebnis, dass der Abbruch der künstlichen Ernährung nicht dem Willen der Mutter entspricht. Die beiden anderen Töchter wollen dies hingegen durchsetzen. Sie beantragen beim Betreuungsgericht die Bestellung eines Betreuers, damit dieser die Vollmacht der Schwester widerruft. Der BGH weist dieses Ansinnen in letzter Instanz zwar zurück (Beschluss vom 6.7.2016 – XII ZB 61/16), macht aber klar, dass Verfügung und Vollmacht nicht ausreichend sind: Die Patientenverfügung muss konkrete Entscheidungen zu ärztlichen Maßnahmen enthalten. Allgemeine Hinweise, wie etwa ein würdevolles Sterben zu ermöglichen, reichen nicht aus. Die Vorsorgevollmacht muss zum Ausdruck bringen, dass dem Aussteller bewusst ist, dass mit den Entscheidungen des Bevollmächtigten Todesgefahr und gesundheitliche Schäden einhergehen können.

Fazit: Überprüfen Sie Ihre Vorsorgevollmacht und Ihre Patientenverfügung – und erstellen Sie eine, falls Sie noch keine haben.

Den Beschluss des Bundesgerichtshofs finden Sie hier.