Patientenverfügung, Vorsorgevollmacht, Betreuungsverfügung, etc. – Was ist was?

Wer die Grundbegriffe kennt, versteht besser worum es geht.

Alle Begriffe drehen sich im Kern um die Frage, wer Entscheidungen für einen Menschen trifft, wenn dieser nicht mehr entscheiden kann. Krankheit und Alter können diesen Zustand herbeiführen, aber auch ein schwerer Unfall. Mit der Patientenverfügung kann jedermann festlegen, welche Arten von Behandlungen er in welcher Situation wünscht und welche nicht. Wichtig ist dabei, wie der Bundesgerichtshof kürzlich noch einmal bestätigt hat (Beschluss vom 8.2.2017 – XII ZB 604/15), dass die Patientenverfügung konkrete Angaben enthält. Der bloße Wunsch nach einem Sterben in Würde ist z.B. nicht ausreichend.

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Doch die durchdachteste Patientenverfügung nutzt nichts, wenn sie niemand in die Tat umsetzt. Hier kommt die Vorsorgevollmacht zum Tragen. Sie dient dazu, eine oder mehrere ausgewählte Personen in die Lage zu versetzen, den Willen des Vollmachtgebers umzusetzen, z.B. in finanzieller Hinsicht oder eben auch im Hinblick auf die Patientenverfügung.

Wer keine Vorsorgevollmacht hat, bekommt einen gerichtlichen Betreuer an die Seite gestellt. Über die Person des Betreuers entscheidet das Gericht. Sind Angehörige bereit und in der Lage, entscheidet sich das Gericht für sie, anderenfalls kommen professionelle Betreuer oder sogenannte Betreuungsvereine zum Zuge. Der Betreuer trifft dann die notwendigen Entscheidungen und setzt auch eine etwaig vorhandene Patientenverfügung durch. Es besteht auch die Möglichkeit, selbst einen Betreuer vorzuschlagen. Dieser Wunsch kann Bestandteil der Vorsorgevollmacht oder auch deren einziges Element sein. Dies wird als Betreuungsverfügung bezeichnet.

Wer nichts dem Zufall überlassen möchte, sollte sowohl Patientenverfügung als auch Vorsorgevollmacht haben und beides inhaltlich aufeinander abstimmen.