Patientenverfügungen und Corona: Besteht Änderungsbedarf?

Viele Mandanten fragen in diesen Tagen nach, ob aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie Änderungsbedarf im Hinblick auf ihre Patientenverfügungen besteht. Sie befürchten, da sie in ihren Patientenverfügungen lebensverlängernde Maßnahmen ausgeschlossen haben, im Krankenhaus z.B. nicht beatmet zu werden.

Kommt auch bei Beatmung meist noch nicht zum Einsatz // (c) Lupo / pixelio.de

Zum einen greift eine Patientenverfügung ohnehin überhaupt nur, wenn der Patient nicht mehr einwilligungsfähig ist. Das ist bei einer Aufnahme im Krankenhaus häufig noch gar nicht der Fall. Meistens erfolgt die Behandlung zunächst nur mit Sauerstoff.Zum anderen ist in einer guten Patientenverfügung genau festgelegt, in welchen Situationen keine lebenserhaltenden Maßnahmen erfolgen sollen, z.B. im unmittelbaren Sterbeprozess oder bei einer unheilbaren Krankheit im Endstadium. Dies trifft auf eine Beatmung wegen einer COVID-19-Erkrankung aber nicht zu. Im Gegenteil: Die Beatmung wird eingeleitet, um den Sterbeprozess gar nicht erst beginnen zu lassen.

Änderungsbedarf besteht möglicherweise dann, wenn in der Patientenverfügung steht, dass der Patient unter keinen Umständen intubiert werden möchte. Diese Formulierung ist aber sehr selten. Im Regelfall sind Patientenverfügungen so gestaltet, dass nur dann keine Behandlung erfolgen soll, wenn der Patient sowieso stirbt und er diesen Prozess nicht hinauszögern möchte. Von der Patientenverfügung zu unterscheiden ist die Vorsorgevollmacht. In dieser steht, wer für einen handeln darf, wenn man selbst nicht mehr handeln kann. Bei einer Kontaktbeschränkung kann der Bevollmächtigte dann außerhalb des Krankenhauses für den Bevollmächtigten tätig werden.

Fazit: In den meisten Fällen brauchen Sie Ihrer Patientenverfügung nicht zu ändern. Der Vorsorgeberechtigte sorgt für die Durchsetzung der Verfügung, wenn es notwendig wird.