Pflege von Angehörigen: Neue Sozialleistungen auf den Weg gebracht

Arbeitgeber weiterhin mit Kündigungsschutzregeln belastet – kleine Unternehmen im Vorteil

 

Nach der Rente mit 63 und der Mütterrente hat die Bundesregierung vergangenen Mittwoch eine weitere Sozialleistung beschlossen, die Schätzungen zufolge rund 100 Mio. Euro kosten und aus der Pflegeversicherung bezahlt wird. Wenn nichts Ungewöhnliches mehr dazwischen kommt, werden die neuen Vorschriften zum Jahreswechsel in Kraft treten. Pflege und Beruf sollen besser vereinbar sein, weshalb bereits seit 2011 bestehende Gesetze ausgedehnt werden.

Für den akuten Pflegefall bekommt der Arbeitnehmer bis zu 10 Tage eine Lohnersatzleistung (90 % vom „Netto“); bis zu sechs Monaten  hat er Anspruch auf Pflegezeit, wo er sich ganz oder teilweise von der Arbeit freistellen lassen kann. Bis zu 24 Monaten (eine Pflegezeit wird angerechnet) besteht ein Anspruch auf Familienpflegezeit, wenn Angehörige zuhause gepflegt werden. In dieser Zeit muss der Arbeitnehmer mindestens 15 Stunden pro Woche arbeiten. Da der Arbeitslohn, der dafür gezahlt wird, häufig nicht zum Leben reichen wird, besteht ein Anspruch auf ein zinsloses staatliches Darlehen.

Während Akutfall, Pflege- und Familienpflegezeit gilt ein arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz. Er beginnt mit der Ankündigung einer der vorgenannten Maßnahmen und endet zum Ende der jeweils gewählten Möglichkeit. In Zeiten des zunehmenden Fachkräftemangels  werden Betriebe Schwierigkeiten haben, für kurze Zeiträume geeignetes Ersatzpersonal zu finden, insbesondere weil nur für wenige Monate oder für wenige Stunden pro Woche eine Kraft benötigt wird. Im Vorteil sind kleinere Unternehmen. Bei 15 oder weniger Beschäftigten besteht nur ein Anspruch auf die 10-tägige Auszeit im Akutfall. Pflegezeit und Familienpflegezeit können dort auch weiterhin nicht beansprucht werden.