Reform des Sorgerechts

Nach der bisherigen Rechtslage hatte bei nicht verheirateten Eltern, wenn diese nicht eine gemeinsame Sorgeerklärung abgaben oder nach der Geburt heirateten, die Kindesmutter die elterliche Sorge alleine inne, und der Vater konnte auch nur unter strengen Voraussetzungen die elterliche Sorge gerichtlich erzwingen.

In diese für die Väter häufig missliche Situation kam erstmals Bewegung durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21.07.2010, das hierin eine Verletzung des Grundgesetzes sah.

Der Gesetzgeber hat darauf reagiert und das Gesetz zur Reform der elterlichen Sorge nicht miteinander verheirateter Eltern verabschiedet. Hiernach kann der Kindesvater bei Weigerung der Mutter, eine gemeinsame Sorgeerklärung abzugeben, die Übertragung der elterlichen Sorge auf beide Eltern gemeinsam beim Familiengericht beantragen, und diesem Antrag wird stattgegeben, wenn die Übertragung nicht dem Kindeswohl widerspricht.

Schweigt der andere Elternteil oder trägt er keine potentiell kindeswohlrelevanten Gründe vor und sind solche Gründe auch sonst nicht ersichtlich, besteht eine gesetzliche Vermutung, dass die gemeinsame Sorge dem Kindeswohl nicht widerspricht.

Die Kindesmutter muss also konkrete Anhaltspunkte darlegen, dass eine gemeinsame Sorge sich nachteilig auf das Kind auswirken würde. Der pauschale Vortrag, die Mutter könne nicht mit dem Vater sprechen und sie beide hätten auch völlig unterschiedliche Wertvorstellungen, kann per se mithin noch nicht dazu führen, die gemeinsame elterliche Sorge zu versagen. Dem Vortrag müssen sich vielmehr konkrete Anhaltspunkte dafür entnehmen lassen, dass eine tragfähige Basis für eine gemeinsame elterliche Sorge nicht besteht und Bemühungen der Eltern um eine gelingende Kommunikation gescheitert sind.

Gegebenenfalls sollten Sie anwaltlich überprüfen lassen, ab diese neue Rechtslage auf Ihren speziellen Fall anwendbar ist.