So regelt das Familiengericht den Ausgleich
Wer sich scheiden lassen will, geht mit seinem Anwalt zum Familiengericht. Das Familiengericht kümmert sich um die Scheidung als solche und um die Rentenanwartschaften im Rahmen des sog. Versorgungsausgleichs. Das macht es von alleine („von Amts wegen“). Der Gesetzgeber will an dieser Stelle Altersarmut vorbeugen, die für ihn teuer sein kann. Andere Themen interessieren das Gericht grundsätzlich nur, wenn ein Ehegatte hierzu einen Antrag stellt.
Zu Beginn erhalten beide Ehegatten einen Auskunftsbogen. Mit diesem fragt das Gericht nach allen möglichen Altersversorgungen (gesetzliche Rente, Pensionsansprüche, private Rentenversicherungen, betriebliche Altersversorgung). Unwahre Angaben können als Prozessbetrug strafbar sein. Im nächsten Schritt fragt das Familiengericht jeden Versorgungsträger nach den Anwartschaften während der Ehezeit. Was davor gewesen ist, wird nicht ausgeglichen. Bis die Auskünfte vorliegen, kann es manchmal dauern. Die Deutsche Rentenversicherung klärt bei dieser Gelegenheit auch gleich die Versicherungsverläufe. Für jedes Rentenrecht wird ein Kapitalwert ermittelt. Rentenpunkte werden in einen Eurobetrag umgerechnet.
In der Entscheidung zum Versorgungsausgleich, die Teil des Beschlusses zur Scheidung wird, transferiert das Gericht dann von jedem Anrecht die Hälfte des Ehezeitanteils auf den jeweils anderen Ehegatten. Das geschieht recht schematisch. Ausnahmen gibt es im Einzelfall, z.B. bei ganz geringen Anrechten. Eine Verrechnung findet nicht statt. Die Versorgungsträger transferieren nach dem Verfahren die entsprechenden Beträge eigenständig ohne Mitwirkung der Ehegatten. Bei langer Ehedauer und geringen Einzahlungen des einen Ehepartners kann es zu erheblichen Rentenkürzungen beim Besserverdiener kommen. Dagegen kann man sich kaum wehren. Den Schaden kann man nach der Trennung nur begrenzen, indem der Scheidungswillige die Scheidung nicht auf die lange Bank schiebt.
Wer das Gesetz nachlesen möchte, kann dies hier tun.