Samenspende: Auch der unverheiratete Vater zahlt — Trennung schützt nicht vor Unterhaltsverpflichtung

Die Liebe war groß, nicht aber die Zeugungsfähigkeit. So entschied sich ein nicht verheiratetes Paar für eine künstliche Befruchtung. Die Eizelle der Frau wurde mit dem Samen eines unbekannten Spenders zusammengebracht. Die Ärzte haben ganze Arbeit geleistet und das Wunschkind kam gesund zur Welt. Die fehlende Zeugungsfähigkeit war überwunden, doch mit der Liebe funktionierte es nun nicht mehr. Es kam zur Trennung. Der Mann distanzierte sich vom „Projekt Nachwuchs“ und wies jede Unterhaltsverpflichtung von sich: Schließlich sei er nicht der biologische Vater. Da er die Vaterschaft auch nicht anerkannt hatte, glaubte er sich auf der sicheren Seite.

Und tatsächlich: Das BGB bietet dem nicht verheiraten Mann in der beschrieben Konstellation einen klaren Vorteil. Der verheiratete Mann wird kraft Gesetzes zum Vater des Kindes erklärt – egal, ob ein Samenspender mitgeholfen hat oder nicht. Der verheiratete Mann kann die Vaterschaft auch nicht anfechten. Beruht die Vaterschaft nämlich auf einer Samenspende die zu einer künstlichen (!) Befruchtung führt, ist die sonst mögliche Anfechtung ausgeschlossen (außer der verheiratete Mann war mit der künstlichen Befruchtung nicht einverstanden).

Der Mann hat seine Rechnung allerdings ohne das Oberlandesgericht in Stuttgart gemacht. Den Richtern passte es offensichtlich nicht so recht, dass er sich ohne Unterhaltsverpflichtung aus der Beziehung verabschiedet. Deshalb haben sie entschieden, dass das Kind einen Unterhaltsanspruch hat Kind gegen den Lebensgefährten hat, wenn dieser zu erkennen gegeben hat, wie ein ehelicher Vater für das Kind sorgen zu wollen (Urteil vom 04.09.2014 – Aktenzeichen 13 U 30/14).