Bundesgerichtshof gibt Vaterrechte, aber nicht für jeden
Darf ein Samenspender Umgang mit seinem Kind haben? Die Karlsruher Richter haben die Frage bejaht. Doch es kommt auf den Einzelfall an.
Bei der anonymen Samenspende besteht kein Anspruch. Vorliegend kannten sich Spender und Empfängerin. Letztere lebt mit einer anderen Frau in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft. Nach der Geburt adoptierte diese das Kind. Der Samenspender war damit einverstanden, die Mütter waren es mit Umgangskontakten. Der Samenspender traf das Kind im Beisein der Mütter in den ersten fünf Lebensjahren. Dann wollte er mehr: Sein Wunsch war, das Kind auch mal alleine zu treffen. Die Mütter sanktionierten diesen Wunsch mit einem Kontaktabbruch. Erst vor dem Bundesgerichtshof (BGH) bekam der Vater dem Grund nach Recht (Beschluss vom 16.06.2021- XII ZB 58/20).
Ein Samenspender habe die Rechte des leiblichen, aber nicht rechtlichen Vaters. Diese sind im § 1686a BGB definiert. Ein Recht zum Umgang bestehe bei ernsthaftem Interesse am Kind und wenn es dem Kindeswohl diene. Letzteres muss das Berliner Kammergericht noch prüfen, weshalb die Sache noch nicht endgültig entschieden ist. Die genannte Vorschrift greift dem Wortlaut zwar nur, wenn eine Vaterschaft eines anderen Mannes bestehe. Der BGH hält den Fall einer weiteren Mutterschaft jedoch für vergleichbar.
Ein privater Samenspender hat allerdings kein Recht auf Umgang, wenn in der Einwilligung in die Adoption zugleich ein Verzicht auf das Umgangsrecht liegt. Dies konnte der BGH hier nicht feststellen, weil es über Jahre einvernehmliche Umgangskontakte gab.
Fazit: Wer sich für eine private Samenspende entscheidet, um z.B. vom Spender auf mögliche Eigenschaften des Kindes zu schließen, muss sich bewusst sein, dass auch der leibliche Vater ein Umgangsrecht haben kann. Wer dies verhindern möchte, muss von Anfang an jeden Kontakt mit dem Kind vermeiden und am besten den ausdrücklichen Verzicht auf den Umgang vereinbaren.