Vielen getrennt lebenden Eltern ist zwar bekannt, dass der Elternteil, bei dem da Kind nicht lebt, ein Recht auf (und übrigens auch eine Pflicht zum) Umgang mit dem Kind hat und dieses Recht vom Familiengericht auch gerichtlich geregelt werden kann. Sie wissen aber nicht, wie eine solche gerichtliche Entscheidung durchgesetzt werden kann, wenn der andere Elternteil gleichwohl den Umgang verhindert.
In diesem Fall kann der umgangsberechtigte Elternteil ein Ordnungsgeld und ersatzweise die Verhängung von Ordnungshaft beantragen.
Nun stellt sich aber die Frage, ob ein solches Ordnungsmittel auch dann anzuordnen ist, wenn das Kind den Umgang verweigert – oder der verpflichtete Elternteil dies zumindest behauptet.
Hierzu hat das Oberlandesgericht Saarbrücken in einer neueren Entscheidung (vom 08.10.2012, Az. 6 WF 381/12) festgestellt. dass der verpflichtete Elternteil die Darlegungs- und Feststellungslast dafür trägt, dass er die Zuwiderhandlung gegen den Umgangstitel nicht zu vertreten hat. Beruft sich der verpflichtete Elternteil auf den entgegenstehenden Willen des Kindes, so muss er im Einzelnen darlegen, wie er auf das Kind eingewirkt hat, um es zum Umgang zu bewegen.