Er ist Zahnarzt. Sie hat ein Grundstück, auf dem das Familienheim steht. Er kauft ein Grundstück und baut darauf Praxisgebäude. Die Sparkasse finanziert alles. Als Sicherheit dient auch ihr Grundstück. Nach mehr als 20 Ehejahren reicht er die Scheidung ein. Die Darlehen werden fällig. Die Sparkasse bietet die Verlängerung an, will aber weiterhin das Grundstück der Ehefrau als Sicherheit. Sie lehnt ab. Die Sparkasse leitet die Zwangsversteigerung ein. Der Zahnarzt ersteigert das Gebäude. Der Erlös fließt der Sparkasse zu und mindert seine Schulden bei der Sparkasse. Die Frau verlangt diese Summe von ihrem geschiedenen Ehemann heraus.
Das ist der Sachverhalt eines Falles, den der BGH kürzlich entschieden hat (Urteil vom 04.03.2015 – XII ZR 61/13). Das Landgericht gab der Frau Recht, das Oberlandesgericht dem Mann und der BGH wieder der Frau. Stellt ein Ehegatte dem anderen Sicherheiten für Darlehen, die vor allem dessen Zwecken dienen, ist diese Vereinbarung im Fall der Scheidung nach Auftragsrecht abzuwickeln. Das Scheitern der Ehe stellt einen Grund für die Kündigung des Auftrags dar. Diese hat zur Folge, dass die Ehefrau das im Rahmen des Auftrags Erlangte herausverlangen kann. Das Erlangte ist hier der Wegfall von Schulden bei der Sparkasse. Aber die Ehe wirkt noch nach. Da die Sicherheit dazu diente, den Zahnarzt in die Lage zu versetzen, mehr Geld für die Familie zu verdienen, kann die Frau die Entlastung normalerweise nicht sofort verlangen. Sie muss den Interessen des Partners entgegenkommen, z.B. durch die Vereinbarung eines vernünftigen Tilgungsplanes. Hergeleitet wird dies aus dem Grundsatz von Treu und Glauben, der überall im Recht gilt – auch nach der Scheidung. Da der Zahnarzt hier allerdings auf stur gestellt hat, muss er sofort zahlen.