Scheidung: Pech für die freigestellte Ex – Bei Insolvenz ist der Lohn zurückzuzahlen

In vielen Familienunternehmen arbeitet die Ehefrau mit, oft kümmert sie sich um das Büro und den „Schriftkram“. Regelmäßig steht sie auf der Gehaltsliste, um Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse zu sein und Rentenanwartschaften zu erlangen. Umgekehrt ist natürlich die Anstellung des Mannes gleichfalls denkbar. Mit der Trennung ändert sich alles. Eine Zusammenarbeit ist nicht mehr gewollt. Nicht selten erfolgt in dieser Situation die Freistellung der Ehefrau. Sie arbeitet nicht mehr, erhält aber trotzdem Gehalt. Das kann der Betrieb jedenfalls für eine bestimmte Zeit steuerlich absetzen, und der Anspruch auf Unterhalt sinkt, da eigenes Einkommen vorliegt.

Das Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 17.12.2015 – 6 AZR 186/14).hatte so einen Fall auf dem Tisch. Der Ehemann hatte Insolvenz angemeldet. Und der Insolvenzverwalter verklagte nach Anfechtung der Zahlungen die jahrelang freigestellte Frau auf Rückzahlung des Lohnes. Grundlage hierfür ist das Insolvenzrecht, das die Rückforderungen unentgeltlicher Leistungen für die letzten vier Jahre vor der Insolvenz vorsieht. So soll mehr Geld für die Gläubiger da sein. Die Richter haben entschieden, dass der Anspruch bei Arbeitsverhältnissen in der vorliegenden Konstellation greift. Das Bundesarbeitsgericht sieht hier einen Schenkungscharakter. Ist die Freistellung hingegen in einem Vergleich, z.B. in einem Kündigungsschutzverfahren, vereinbart, ist trotz Freistellung eine Entgeltlichkeit anzunehmen. Die Anfechtung und Rückzahlung scheiden aus.

Wer sich also auf eine Freistellung im Zuge der Trennung einlässt, sollte sicher sein, dass der Betrieb – auch wenn vielleicht mit der Bürokraft zugleich der heimliche Manager abhandenkommt – wirtschaftlich gesund ist. Ansonsten fährt man mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses und Unterhaltsleistungen evtl. besser.

Das Urteil ist hier abrufbar.