Eine Ehe kann nur geschieden werden kann, wenn sie gescheitert ist. Dieses Scheitern wird vermutet, wenn die Ehegatten bei der Antragstellung mindestens ein Jahr getrennt gelebt haben und beide die Scheidung beantragen. Alternativ kann einer die Scheidung beantragen und der andere stimmt zu. Für die Scheidung muss also das Trennungsjahr eingehalten sein. Ausnahme: Es liegt einer der ganz seltenen Härtefälle vor.
Das Trennungsjahr beginnt mit der tatsächliche Trennung der Eheleute. Dieser Zeitpunkt fällt nicht zwingend mit einer behördlichen Ummeldung zusammen – schon deshalb nicht, weil auch die Möglichkeit besteht, innerhalb der bisherigen Ehewohnung getrennt zu leben. Entscheidend ist, seit wann eine Trennung „von Tisch und Bett“ bestand. Versorgungsleistungen wie Wäschewaschen oder Essenkochen sind ausgeschlossen; verbleiben die Partner in einer Wohnung, müssen die Zimmer aufgeteilt werden. Die Anforderungen und Überprüfungen werden hier von den Gerichten unterschiedlich gehandhabt: Teilweise genügt schon der übereinstimmende Vortrag der Eheleute. Insbesondere beim Getrenntleben innerhalb einer sehr kleinen Wohnung fragen Richter aber auch schon einmal nach, wie die Räume aufgeteilt und die Benutzung von Küche und Bad geregelt sind. In Einzelfällen wird sogar ein Grundriss angefordert.
Vorsicht ist geboten bei Versöhnungsversuchen: Sind diese ernsthafter Natur, wovon in der Regel bei einer Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft für einen Zeitraum von rund drei Monaten ausgegangen wird, beginnt das Trennungsjahr von vorne!
Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann – muss aber nicht – der Antrag auf Ehescheidung gestellt werden. Widerspricht der andere Ehegatte, muss der Antragsteller das Scheitern der Ehe (z.B. weil er oder sie in einer neuen Partnerschaft lebt) näher darlegen und gegebenenfalls beweisen.