Scheidungsrecht: Versorgungsausgleich kann ausnahmsweise ausfallen

(c) Tim Reckmann / PIXELIO
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Keine Teilhabe an den Rentenansprüchen der Ehefrau bei krassem Fehlverhalten

Der 56-jährige Ehemann und die 64-jährige Ehefrau sind beinahe 20 Jahre lang verheiratet. Nach der Trennung bricht der seit Jahren heroinabhängige Ehemann in das Wohnhaus seiner Ehefrau ein, besprüht dort die Wände mit Beleidigungen und setzt dann das Haus in Brand. Es entsteht ein Schaden von 37.000,- Euro. Kurze Zeit später würgt er seine Frau lebensgefährlich, bis sie „Sterne sieht“. Der Mann wird zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstalt untergebracht. Die Frau reicht die Scheidung ein.

Normalerweise, wenn es keinen Ehevertrag mit abweichender Regelung gibt, findet im Rahmen der Scheidung ein Versorgungsausgleich statt. Die in der Ehezeit erworbenen Rentenansprüche der Eheleute werden gleichmäßig auf beide verteilt. Doch es gibt Grenzen: Das OLG Oldenburg (Az. 3 UF 146/16 vom 17.11.2016) hat entschieden, dass hier die Rentenansprüche nicht geteilt werden, da dies grob unbillig wäre. Der Ehemann habe sich eines besonders krassen Fehlverhaltens gegenüber seiner Frau schuldig gemacht. Dass er sich später bei ihr entschuldigt habe, ändere daran letztlich nichts. Auch die Tatsache, dass die Ehe beinahe 20 Jahre lang bestanden habe, rechtfertige nicht die Teilhabe des Mannes an den Rentenansprüchen.