Schenkungsrecht: Geschenkt ist geschenkt, und wiederholen…

… ist nicht zwangsläufig gestohlen – Zur Verarmung des Schenkers

Im Rahmen der sogenannten vorweggenommenen Erbfolge übertragen die Eltern häufig schon zu Lebzeiten Vermögenswerte auf eines oder mehrere Kinder, zum Beispiel um im Todesfall Erbschaftsteuer zu sparen. Aber was passiert, wenn der Schenker deshalb dann im Alter nicht mehr über hinreichende Mittel verfügt, um etwa seine Heimkosten zu bestreiten?

In diesem Fall hat der Schenker bis 10 Jahre nach der Schenkung einen Rückforderungsanspruch gegen den Beschenkten soweit er außerstande ist, seinen angemessenen Unterhalt zu bestreiten.

Ein geschenktes Grundstück gerät in Gefahr, wenn der Schenker verarmt -// Bild von Kerstin Riemer auf Pixabay

In den allermeisten Fällen werden solche Herausgabeansprüche aber nicht von dem Schenker geltend gemacht, sondern von dem Sozialhilfeträger, und das ist auch korrekt so, da der Sozialhilfeträger, wenn er einspringen muss, den Anspruch auf sich überleiten kann.

Und wenn der Beschenkte den Gegenstand gar nicht mehr herausgeben kann, zum Beispiel weil er ihn weiterveräußert hat? Dann muss er den objektiven Verkehrswert des verschenkten Gegenstandes in Geld ersetzen. Maßgeblicher Zeitpunkt der Wertermittlung ist der Zeitpunkt, zu dem der Wertersatzanspruch entstanden ist.

Diese Wertersatzpflicht statt Herausgabe gilt regelmäßig auch, wenn ein geschenktes bloßes Grundstück infolge Bebauung wirtschaftlich ein anderer Gegenstand geworden und die Herausgabe dem Beschenkten nicht zumutbar ist. Hierbei ist auf das Wertverhältnis zwischen dem Grundstück und dem errichteten Gebäude abzustellen. Der Beschenkte muss dann zwar nicht die Immobilie herausgeben, möglicherweise gerät er aber in Liquiditätsprobleme bei der Verpflichtung zur Zahlung des Wertersatzes. Wenn er dann auf Zahlung verklagt wird, droht möglicherweise im Rahmen der Zwangsvollstreckung doch noch der Verlust der Immobilie.

Alternativ kann der Beschenkte in der ungedeckten Höhe für die Heimkosten aufkommen und so den – gegebenenfalls übergeleiteten – Herausgabeanspruch abwenden.