Schmuck geklaut – Ehemann zahlt: Vermögensrechtliche Fürsorgepflicht am praktischen Fall erklärt

Der Ehemann legt sich nicht nur eine Geliebte zu, sondern kauft sich auch noch eine Zweitwohnung. Beides erfährt die Ehefrau nicht. Für zwei Hausratversicherungen hat es dann allerdings nicht mehr gereicht, weshalb sich der Mann entschließt, die Versicherung des ehelichen Heims auf die Zweitwohnung umzuschreiben.

Dummerweise entschieden sich die Einbrecher nicht für die Zweit-, sondern für die Ehewohnung. Dort erbeuten sie Schmuck im Wert von rund 25.000 Euro. Die Ehefrau, die immer noch nichts ahnt, zählt auf die Hausratversicherung und gibt sich mit 9.250 Euro, die aufs Konto überwiesen wurden, zufrieden. Allerdings stammt das Geld nicht von der Versicherung, sondern vom Ehemann. Der hat nämlich seine eigenen Mittel eingesetzt, um den nicht mehr vorhandenen Versicherungsschutz zu verschleiern. Es dauert fünf Jahre, bis die Ehefrau hinter den Schwindel kommt und von ihrem Mann Schadenersatz für den gestohlenen Schmuck verlangt.

Die Geschichte ist nicht ausgedacht, sondern wurde vor dem OLG Bremen (Beschluss vom 19.09.2014 – 4 UF 40/14) verhandelt. Die Richter haben den Ehemann verurteilt, den Schmuck zu ersetzen. Der Ehemann hat gegenüber seiner Ehefrau eine vermögensrechtliche Fürsorgepflicht (umgekehrt gilt Gleiches). Er ist verpflichtet, sich so zu verhalten, dass das Vermögen der Ehefrau nicht geschädigt wird. Die heimliche Umschreibung der Hausratversicherung (= Unterlassen der Information über den nun fehlenden Versicherungsschutz), nahm der Ehefrau die Möglichkeit, für eine Ersatzversicherung zu sorgen. Dadurch ist die Fürsorgepflicht verletzt. Da im vorliegenden Fall der Schaden gerade durch das Unterlassen des Mannes eingetreten ist, steht der Ehefrau Ersatz zu: Der Mann muss den Schmuck bezahlen – z.B. durch den Verkauf der Zweitwohnung.