Schutz gegen häusliche Gewalt

„Wer schlägt, muss gehen!“ Das gilt in allen Fällen häuslicher Gewalt, egal ob verheiratet oder nicht. Kommt es hierzu, sollte auf jeden Fall die Polizei gerufen werden: Zum einen, um mögliche Verletzungen zu dokumentieren (auch fotographisch!); zum anderen, weil die Polizei eine sog. Wegweisung nach § 16 a des Brandenburgischen Polizeigesetzes aussprechen kann. Darunter versteht man ein Hausverbot, aufgrund dessen der Täter das Haus oder die Wohnung verlassen muss und grundsätzlich für 10 Tage nicht wieder betreten darf.

Jetzt hat das Opfer Zeit, neben der polizeirechtlichen Wegweisung im Rahmen eines Eilverfahrens einen gerichtlichen Beschluss nach dem Gewaltschutzgesetz zu beantragen: Bei Körperverletzung oder massiver Bedrohung kann das Gericht nach §§ 1 und 2 GewSchG auf dem Weg der einstweiligen Verfügung ein Betretungsverbot der Wohnung aussprechen und die Wohnung zeitlich befristet oder dauerhaft zur alleinigen Nutzung zuweisen. Maßgeblich für eine solche Entscheidung ist auch, ob in dem Haushalt Kinder leben und wie diese geschützt werden müssen. Sind beide Partner oder nur der Täter Eigentümer oder Mieter der Wohnung, wird die alleinige Überlassung befristet; unter Umständen ist eine Verlängerung möglich.

Außerdem greift das Gewaltschutzgesetz gegen andere Belästigungen, wie z.B. Telefonterror und Stalking. Auch hier können die Zivilgerichte untersagen, sich dem Betroffenen oder dessen Wohnung zu nähern, ihn weiterhin anzurufen oder anders zu belästigen. Hierfür braucht keine Partnerschaft zwischen Täter und Opfer zu bestehen, da diese Belästigungsformen oft außerhalb der Familie vorkommen.

Verstößt dann der Täter gegen das ihm auferlegte Verbot, macht er sich strafbar, und es droht immerhin eine Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.