Schwerer Unfall – darf sich der Ehegatte zukünftig kümmern?

Bundesrat will BGB ändern, Bundesregierung kritisch

„Wenn ich im Koma liege, darf mein Ehepartner alle notwendigen Maßnahmen für mich einleiten“, denken viele – und irren. Ohne Vorsorgevollmacht – und welcher jüngerer Mensch hat schon eine? – sind dem Ehepartner die Hände gebunden. Entscheidungen über notwendige ärztliche Behandlungen oder die Vertretung gegenüber Erbringern medizinischer Leistungen kann der Ehepartner ohne Vollmacht nicht treffen bzw. vornehmen. Aktuell muss der Ehegatte beim zuständigen Amtsgericht eine Betreuung beantragen.

(c) Bundesrat
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Einige Bundesländer, darunter auch Brandenburg, wollen diesen unbefriedigenden Zustand ändern. Sie haben über den Bundesrat einen Gesetzgebungsvorschlag gemacht (Bundesratsdrucksache 505/16). Sie schlagen vor, einen neuen § 1358 BGB einzufügen, der im Falle einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung dem anderen Ehegatten eine Vollmacht gibt. Diese soll ärztliche Eingriffe und Untersuchungen ermöglichen oder ein Recht einräumen, Postsendungen zu öffnen, die einen Bezug zum Krankheits- bzw. Unglücksfall haben. Bei getrennt lebenden Ehegatten soll die Bevollmächtigung hingegen nicht gelten. Wer die Bevollmächtigung nicht möchte, kann einer anderen Person eine Vorsorgevollmacht erteilen. In diesem Fall entfaltet die gesetzliche Vollmacht keine Wirkung.

Die Bundesregierung hat zum Gesetzesvorschlag Stellung genommen und sieht ihn eher kritisch (Bundestagsdrucksache 18/10485). Sie hält es für sinnvoller, ein Notvertretungsrecht in Gesundheitsfragen einzurichten, das für wenige Tage oder Wochen zum Tragen kommt. Ob in der Angelegenheit bis zur Bundestagswahl wirklich noch etwas passiert, ist fraglich. Nach der Wahl müsste der Bundesrat einen neuen Anlauf nehmen und das Gesetzgebungsverfahren erneut anstoßen. Ansonsten ist die Sache am Wahltag sowieso erledigt.