Wer ein Fahrzeug erbt, hat einiges zu beachten.
Viele Menschen sind auch noch im hohen Alter mobil und haben ihr eigenes Auto. Oft handelt es sich um gepflegte Fahrzeuge, die nur wenige Kilometer gelaufen sind. Da liegt es nahe, dass die Erben den Wagen weiternutzen. Oft gelangen Enkel so an ihr erstes Auto.
Für den Wagen gilt nichts anderes als für alle anderen Gegenstände der Erbmasse. Zunächst muss geklärt sein, wer überhaupt Erbe oder Vermächtnisnehmer ist. Das alleine reicht aber nicht aus. Wichtig ist, die KfZ-Versicherung zu informieren, denn mit dem Todesfall ändert sich der Versicherungsnehmer und damit auch der Tarif. Der 18jährige Führerscheinneuling zahlt mehr als Opa, der die letzten 20 Jahre unfallfrei unterwegs war. Der Versicherungsschutz bleibt aber erhalten. Wird das Auto nicht alsbald verkauft, muss auch die Zulassungsstelle über den Halterwechsel informiert werden. Ansonsten droht ein Bußgeld, was allerdings mit 15 Euro nicht besonders abschreckend ist. Ein Erbschein ist für die Ummeldung nicht notwendig. Es reicht aus, eine eigene Versicherung nachweisen zu können. Was früher die sogenannte „Doppelkarte“ war, heißt heute elektronische Versicherungsbestätigung (eVB). Es läuft also wie beim Gebrauchtwagenkauf ab.
Erbschaftsteuer für das Fahrzeug fällt im Regelfall nicht an. Erben profitieren von Steuerfreiheit für bewegliche Güter, die bis zu 12.000 Euro wert sind. Ist das Fahrzeug mehr wert, ist eventuell die Differenz zu den 12.000 Euro zu versteuern. Je nach Verwandtschaftsgrad kann der Wagen auch von anderen Freibeträgen gedeckt sein. Bei Fahrzeugen im Betriebsvermögen sind Sonderregelungen zu beachten. Sind die Formalien erledigt, steht der geerbten Freude am Fahren nichts mehr entgegen.