Der Tod naher Angehöriger stellt eine hohe Belastung dar. Es müssen zahllose Dinge organisiert werden und gleichzeitig trauern die Hinterbliebenen. Meistens kümmern sich Kinder oder andere jüngere Verwandte, damit alles seinen geregelten Gang geht. Die jüngere Generation ist dabei berufstätig und muss die Betreuung des Todesfalls mit den beruflichen Pflichten unter einen Hut bringen.
Um hier dem Hinterbliebenen in zeitlicher Hinsicht eine Erleichterung zu verschaffen, besteht beim Tod eines nahen Angehörigen ein zusätzlicher Anspruch auf freie Tage. Zu den Angehörigen zählen neben dem Ehegatten Geschwister, Eltern, Kinder oder Großeltern. Auch bei Pflege-, Adoptiv- oder Enkelkindern kommt diese Regelung zur Anwendung, nicht aber beim Todesfall eines Onkels oder eines Cousins. Sie gilt auch, wenn der Verstorbene in häuslicher Gemeinschaft mit dem Arbeitnehmer gelebt hat, ohne ein naher Angehöriger zu sein.
Die Dauer der Freistellung ist gesetzlich nicht geregelt. Sie erfolgt üblicherweise für etwa zwei Tage – einen Tag für den Todestag und einen weiteren für die Beerdigung. Der Sonderurlaub wird nicht auf den normalen Urlaub angerechnet. Etwas anderes gilt, wenn der Todesfall während eines Urlaubs eintritt. Dann ist dieser zu nutzen. Jedoch herrscht beim Thema Sonderurlaub Vertragsfreiheit. Arbeitgeber und Arbeitnehmer können ihn im Arbeitsvertrag festlegen oder auch ausschließen. Daneben sehen viele Tarifverträge auch Sonderurlaub vor. Die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst (TVöD und TV-L) geben zwei Tage Sonderurlaub beim Tod vom Ehegatten, (gleichgeschlechtlichem) Lebenspartner, Kindern und einem Elternteil. Der Sonderurlaub für Beamte ist in der SonderurlaubsVO des Bundes bzw. den Parallelvorschriften der Länder geregelt. Der Inhalt gleicht den tarifvertraglichen Regelungen für den öffentlichen Dienst.