Steuern sparen bei der Trennung

Finanzamt lässt Ehegattenregelungen fortgelten

Trotz aller Forderungen nach Gleichberechtigung im Allgemeinen und gleicher Bezahlung im Besonderen gilt in vielen Beziehungen immer noch die Regel: Der Mann arbeitet mehr und verdient mehr. Die Frau arbeitet weniger oder gar nicht und hat entsprechend geringere Einkünfte. Diese Konstellation belohnt der Staat durch das Ehegattensplitting (und zwar auch dann, wenn keine Kinder (mehr) da sind, die das Kürzertreten der Frau erfordern/rechtfertigen).

Zusammen „steuern“ // (c) wolfgang teuber – pixelio.de

Damit die Eheleute nicht bis zur Steuererklärung warten müssen, um vom Splitting zu profitieren, können sie Lohnsteuerklassen wählen, die den Splittingvorteil monatlich in die Haushaltskasse bringen. In der obigen Konstellation ist die Kombination III / V beliebt.

Leben die Ehegatten allerdings dauerhaft getrennt, ist die gemeinsame Veranlagung nicht mehr möglich. Damit entfällt auch der Vorteil des Ehegattensplittings. Allerdings können die Ehegatten von den günstigen Steuerklassen noch bis zum Ende Kalenderjahres profitieren, in dem sie sich getrennt haben. Steuerlich ist es deshalb zu empfehlen, sich am Jahresanfang zu trennen.

Doch warum sollte die Frau nach der Trennung in Steuerklasse V bleiben? Der Grund ist der höhere Unterhaltsanspruch: Hat der Mann mehr netto, steigt der Trennungs- und der Kindesunterhalt.  Vor weiteren Nachteilen ist sie dadurch geschützt, dass der Mann im Rahmen der Steuererklärung eine Zusammenveranlagung nur gegen Ausgleich aller finanziellen Nachteile verlangen kann, die mit der gemeinsamen Steuererklärung einhergehen. Wenn die Frau auf stur stellt, kann die Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden.

Sind die Rollen anders verteilt und verdient die Frau besser, gilt das Gleiche – nur umgekehrt.

Etwas anderes ist das sog. Realsplitting bei dauerhafter Trennung oder Scheidung. Hier findet keine Zusammenveranlagung statt, sondern Unterhalt kann als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Doch auch hier gilt: Nachteile sind dem anderen Ehegatten auszugleichen. Ob das Realsplitting sinnvoll ist, ist eine Frage des Einzelfalls. Der Aufwand lohnt den Ertrag häufig nicht. Steuerberater schlagen diesen Weg dennoch sehr häufig vor.