Taktieren bei der Erbschaftsteuer

Möglicherweise kann es sich lohnen, mit der Geltendmachung seines Pflichtteilsanspruches zu warten, wobei hier die dreijährige Verjährungsfrist im Auge behalten werden muss.

Wenn nämlich Eltern sich gegenseitig als Alleinerben einsetzen und ihr gemeinsames Kind als Schlusserben, hätte das Kind zwar schon sofort beim ersten Erbfall einen Pflichtteilsanspruch. Wenn es diesen aber nicht geltend gemacht hat, bis der überlebende Elternteil stirbt, kann das Kind bei der Berechnung des für die Erbschaftsteuer zugrunde zu legenden Nachlasswertes seinen Pflichtteilsanspruch, den der überlebende Elternteil hätte befriedigen müssen, in Abzug bringen. Entsprechend niedriger fällt dann die steuerliche Belastung aus. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner Entscheidung vom 19.02.2013 (Az. II R 47/11) allerdings offen gelassen, was gilt, wenn das Kind die Verjährungsfrist hat verstreichen lassen.