Testament besser nicht auf Butterbrotpapier – Testierwille muss erkennbar sein

Die Anforderungen an die Erstellung eines Testaments sind nicht besonders hoch. Niemand muss dafür zum Notar. Es reicht aus, dass ein von Hand geschriebener Text vorliegt, der die eigene Unterschrift enthält, möglichst noch ein Datum und eine Überschrift, die das Schriftstück als Testament erkennbar macht (z.B. „Mein letzter Wille“).

Wichtig ist, dass ein Testierwille erkennbar ist. Den hat das Oberlandesgericht Hamm (Beschluss vom 27.11.2015 – 10 W 153/15) kürzlich kritisch hinterfragt. Die Enkel einer Erblasserin beantragen einen Erbschein, der sie als Erben aufgrund eines Testaments ausweist. Die Tochter der Erblasserin bzw. Tante der Enkel tritt diesem Antrag entgegen und hat Erfolg. Der Grund: Die Testamente, auf die sich die Enkel stützen, bestanden aus einem 8×10 cm großen, von Hand ausgeschnittenen Zettel mit der Aufschrift „Tesemt. Haus. Das ist für J“ und einem weiteren Zettel. Dieser besteht aus Pergamentpapier, das der Beschaffenheit von Butterbrotpapier entspricht und ca. die gleichen Worte in etwas anderer Anordnung aufweist. Aufbewahrt hat die Erblasserin beide zusammen mit unwichtigen Unterlagen und leeren Briefumschlägen.

Diese Umstände veranlassen die Richter in Hamm, den Testierwillen zu verneinen. Die Zweifel begründen sie mit ungewöhnlichen Schreibmaterialien, der inhaltlichen Gestaltung und dem ungewöhnlichen Aufbewahrungsort. Ohne Zweifel war die Erblasserin der deutschen Sprache mächtig und auch zwei nahezu gleiche Schriftstücke sprechen mehr für einen Entwurf als für ein wirksames Testament. Die Enkel gehen leer aus.

Fazit: Wer ein Testament aufsetzt, sollte in ganzen Sätzen und ohne Abkürzungen schreiben und normales Papier verwenden. Der Aufbewahrungsort ist dann nicht mehr so wichtig. Am sichersten ist es, das Testament in amtliche Verwahrung zu geben, wofür es übrigens keinen Notar braucht.