Testament – lieber Text als Pfeildiagramm

Ein eigenhändiges Testament darf nicht auf dem Computer oder durch einen Dritten geschrieben sein, sondern muss handschriftlich und selbst aufs Papier gebracht werden. Doch auch hier gibt es Grenzen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. entschied mit Beschluss vom 11. Februar 2013 (Az. 20 W 542/11), dass ein Testament, welches den letzten Willen nicht nur mit Worten, sondern auch per Pfeildiagrammen bestimmte, formunwirksam war – und das, obwohl ein Sachverständigengutachten ergeben hatte, dass das Schriftstück vom Verstorbenen stammte.

In dem Diagramm u.a. als Erben eingesetzte Verwandte des Erblassers hatten sich gegen den Erbscheinantrag der Witwe gewandt – und dies nach Vorlage des Gutachtens erstinstanzlich zunächst auch erfolgreich. Die Entscheidung wurde vom Berufungsgericht jedoch aufgehoben: Das Schriftstück sei kein formgültiges Testament. Denn würde man die vom Erblasser gewählte Kombination aus Worten und Pfeildiagramm für das Schriftformerfordernis des § 2247 BGB ausreichen lassen, könne dadurch der Zweck dieser Vorschrift – Sicherstellung der Selbstständigkeit des Willens des Erblassers und der Echtheit seiner Erklärung – nicht erfüllt werden. Mit anderen Worten: Es besteht die Gefahr, dass jemand noch den einen oder anderen Pfeil ergänzt oder durchstreicht.

Die Voraussetzungen des „eigenhändig geschriebenen“ Testaments sind also eng zu verstehen und nur erfüllt, wenn das Testament persönlich als Text verfasst wurde. Diagramme, Zeichnungen oder Ähnliches machen das Testament ungültig – auch wenn der Wille des Verfassers darin klar zum Ausdruck kommt.