Wie man den Erben leer ausgehen lässt – § 2287 BGB
Oftmals machen Eheleute ein gemeinsames Testament. Die Eheleute erben wechselseitig und beim Tod des länger Lebenden erben die Kinder. Solche Testamente binden den überlebenden Ehegatten, sobald der andere verstorben ist, wenn die beiden nichts Abweichendes vereinbart haben. Doch oftmals will der länger Lebende von seiner Vereinbarung nichts mehr wissen. Er lernt z.B. jemand Neues kennen, den er absichern will. Oder möchte das Vermögen viel lieber beim eigenen Kind als beim testamentarisch bedachten Kind der Ehefrau aus einer anderen Beziehung sehen.
Eine Möglichkeit ist, das Vermögen schon zu Lebzeiten zu übertragen, denn insoweit gibt es keine Begrenzungen. Doch sieht das Gesetz bei Schenkungen vor, dass der Erbe, der zwar erbt, aber einen ausgehöhlten Nachlass vorfindet, die Geschenke vom Beschenkten herausverlangen kann. Allerdings gilt dies nur, wenn die Schenkung mit dem Ziel erfolgte, den Erben zu benachteiligen. Um dem Beschenkten sein Geschenk zu erhalten, sollten deshalb gute Gründe für die Schenkung gefunden werden. Diese sindzu dokumentieren.
Wenn es allerdings nicht zu Schenkungen kommt, sondern zu Verkäufen, gibt es keinen Rückgewähranspruch. Fließt eine Geldsumme an den „Verkäufer“ und wird diese dann „verbraucht“, z.B. durch Geldschenke in bar, wird es der Erbe schwer haben nachzuweisen, dass Schenkungen vorliegen. Dieses Vorgehen liegt jedoch nahe am Rande der Legalität. Es ist dringend anzuraten, dass zumindest ein Geldfluss vom Käufer an den Verkäufer nachweisbar ist, um dem Verdacht einer verschleierten Schenkung entgegenzuwirken.
Empfehlenswert ist hingegen, sich gar nicht erst in solche Situationen zu begeben und schon bei der Testamentsgestaltung zu überlegen, wer am Ende alles bekommen soll. Und welche Freiheiten der länger lebende Partner hat.