Bundesgerichtshof bejaht vollständige Rückzahlung, aber nicht immer
Immobilien werden immer teurer. Um der jungen Familie den Traum vom Eigenheim zu ermöglichen, geben die Eltern oftmals große Summen dazu. Scheitert die Beziehung, stellt sich die Frage, ob die Eltern Ihren Beitrag zurückfordern können oder ob das Schwiegerkind von der Zuwendung weiterhin profitiert und diese behalten darf.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat hierzu am 18.06.2019 (Aktenzeichen X ZR 107/16) ein Grundsatzurteil gesprochen. Entsprechend der bisherigen Praxis der Gerichte fällt mit der Trennung die Geschäftsgrundlage für die Schenkung weg. Der Weg für eine Rückforderung ist eröffnet.
Bislang haben viele Untergerichte eine Quote für die Rückforderung gebildet. Es wurde unterstellt, dass die Eltern die Vorstellung gehabt haben, dass die Beziehung ein Leben lang hält. Trennte sich die Eheleute (bei nichtehelichen Lebensgemeinschaften gilt das Gleiche) z.B. nach 5 Jahren, wurde ein Rückforderungsanspruch von 80 % angenommen, wenn eigentlich 25 Jahre Ehedauer zu erwarten waren.
Diese Sichtweise teilt der Bundesgerichtshof nicht. Er hat sich für ein Alles-oder-nichts-Prinzip entschieden. Bei einer „alsbaldigen“ Trennung (im konkreten Fall 2 Jahre nach der Schenkung) kann grundsätzlich die vollständige Schenkung zurückverlangt werden. Im Umkehrschluss wird man annehmen müssen, dass bei längerem Zusammenleben ein Rückforderungsanspruch ausscheidet. Der BGH sieht es realistisch: Der Schenker darf nicht annehmen, dass die gemeinsame Nutzung der Immobilie erst mit dem Tod endet: „Denn mit einem Scheitern der Beziehung muss der Schenker rechnen“, schreiben die Richter.
Wo die zeitliche Grenze liegt, bleibt offen. Da es nur noch 100 % und 0 % gibt, ist es notwendiger denn je, vor der Schenkung ausdrücklich zu regeln, was im Falle der Trennung passiert.