Umgangsrecht – nicht nur für die Eltern!

Bei einer Trennung muss geklärt werden, bei welchem Elternteil die Kinder künftig leben sollen und wann sie Kontakt zu dem anderen Elternteil haben. Vorstehendes ist allgemein bekannt. Manch einer weiß aber nicht, dass das Gesetz daneben ausdrücklich auch für Großeltern, Geschwister und grundsätzlich auch für andere enge Bezugspersonen des Kindes ein Umgangsrecht vorsieht. Dies muss dem Kindeswohl entsprechen. Bei nicht verwandten Bezugspersonen muss diese zusätzlich für das Kind eine tatsächliche Verantwortung tragen oder getragen haben. Hierunter versteht der Gesetzgeber ein Zusammenleben der Bezugsperson mit dem Kind über längere Zeit in häuslicher Gemeinschaft.

Diesen Sommer ist außerdem das Gesetz zur Stärkung der Rechte des leiblichen Vaters, der nicht Vater im rechtlichen Sinne ist, in Kraft getreten. Auch dieser kann jetzt – vorausgesetzt, dass er ernsthaftes Interesse an dem Kind gezeigt hat und das Kindeswohl nicht entgegensteht – ein Recht auf Umgang mit dem Kind geltend machen. Anders als der rechtliche Vater und den oben aufgeführten Bezugspersonen ist der biologische Vater aber nicht verpflichtet, dieses Umgangsrecht wahrzunehmen.

Stellt sich nur noch die Frage, wie der biologische Vater seine Vaterschaft denn beweisen soll, wenn die Kindesmutter sie bestreitet und z.B. verheiratet ist, wodurch das Kind schon einen „rechtlichen“ Vater hat. Bisher musste die Mutter die Vaterschaft anfechten, damit der biologische Vater zum Zuge kommen konnte. Das neue Gesetz gewährt dem Vater eine so genannte Inzident-Vaterschaftsfeststellung: Innerhalb des Umgangsverfahrens wird die biologische Vaterschaft geprüft. Entsprechende Untersuchungen haben die beteiligten Personen grundsätzlich zu dulden. Notfalls können sie mit (staatlicher) Gewalt durchgesetzt werden.