Gleichgeschlechtliche Paare dürfen in Deutschland nicht gemeinsam Kinder adoptieren, lediglich die Sukzessivadoption ist möglich: Wenn ein Partner bereits Elternteil ist, darf der andere nachziehen. Dennoch hat eine sog. Regenbogenfamilie den Weg in ein deutsches Register geschafft. Eine Deutsche, die in Südafrika lebt und zugleich die dortige Staatsbürgerschaft hat, heiratet eine Südafrikanerin. Diese bekommt 2010 ein Kind, das durch künstliche Befruchtung gezeugt war. In Südafrika ordnet das Familienrecht die Elternschaft beiden Partnerinnen zu.
Das deutsche Recht eröffnet Deutschen, die im Ausland leben, die Möglichkeit Geburten (und Sterbefälle) in das hiesige Personenstandsregister eintragen zu lassen. Davon will die deutsche Mutter Gebrauch machen. Da das Standesamt sich weigert, die Eintragung zu vollziehen, beginnt der Zug durch die Instanzen, bis der BGH seine Entscheidung trifft (Beschluss vom 20.4.2016 – Aktenzeichen XII ZB 25/15).
Das deutsche Recht sieht vor, dass das Recht des Landes, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entscheidend für die Abstammung ist. Die Grenze bildet der sog. „ordre public“, d.h. das ausländische Recht ist nicht anzuwenden, wenn es mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist. Wer es nachlesen möchte: Das steht in Art. 6 des Einführungsgesetzes zum BGB (EGBGB). Die Bundesrichter sehen die Grundsätze des deutschen Rechts nicht verletzt. Sie sind der Auffassung, dass eine verfestigte gleichgeschlechtliche Partnerschaft das Aufwachsen von Kindern ebenso fördern kann wie eine Ehe. Das Kindeswohl stehe einer Anerkennung nicht entgegen.
Das Urteil wird der Diskussion zum deutschen Adoptionsrecht neuen Schwung geben. Noch verdecken allerdings Wolken den Blick auf den deutschen Adoptionsregenbogen.