Auch hier gilt: es kommt drauf an…
Viele Eltern sind mit dem Angebot der staatlichen Schulen nicht zufrieden. Die Kinder besuchen deshalb eine Privatschule wie z.B. den Leonardo da Vince Campus in Fast immer ist er Schulbesuch mit Kosten verbunden. Und oft sind sich die Eltern nicht einig, wer diese zu tragen hat. Unterhaltsrechtlich stellt Schulgeld sogenannten Mehrbedarf da, der neben den Regelsätzen zu zahlen ist. Die Berechnung ist aufwändig, da nicht nur das Einkommen des Elternteils berücksichtigt wird, der monatlich sowieso Geld zu überweisen hat, sondern auch das Einkommen des Elternteils, bei dem das Kind lebt.
Doch besteht tatsächlich eine Zahlungsverpflichtung? Es kommt wie so oft auf den Einzelfall an. Wenn das Kind die Privatschule schon vor der Trennung der Eltern besucht hat, kann es dort bleiben. Die gemeinsame Entscheidung der Eltern wird nicht revidiert. Von einer solchen ist auszugehen, wenn die Eltern das gemeinsame Sorgerecht haben. Gleiches gilt, wenn nur ein Elternteil sorgeberechtigt ist und der andere einverstanden war.
Leben die Eltern nicht zusammen und hat ein Elternteil die alleinige Sorge, entscheidet er auch alleine über die Frage, welche Schule das Kind besucht. Ein Anspruch auf Kostenbeteiligung besteht allerdings nur, wenn wichtige Gründe vorliegen, die den Besuch der gewählten Privatschule rechtfertigen. Auch kommt es auf die Einkommensverhältnisse und Vermögensverhältnisse der Eltern an. Und auf die Frage, ob eine notwendige Förderung des Kindes nicht günstiger zu bekommen ist.
Leben die Eltern getrennt und üben das Sorgerecht gemeinsam aus, bedarf es der Zustimmung des anderen Elternteils für die Anmeldung an der Privatschule. Im Falle der Weigerung wird das Familiengericht entscheiden, ob diese zu erteilen ist. Über die Kosten ist damit allerdings noch nichts gesagt. Es gilt dann das im Absatz letzten Absatz Gesagte. Finanzielle Mittel und Notwendigkeit sind die entscheidenden Faktoren.