Verbot der geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung

Die Entscheidung des Bundestages fiel vergangenen Freitag. Es ging eine monatelange Debatte voraus, erst außerhalb des Gesetzgebungsverfahrens, dann standen vier Entwürfe zur Auswahl. Das Verbot der geschäftsmäßigen Beihilfe zur Selbsttötung hat am Ende die meisten Stimmen auf sich vereinen können. Dazu haben die Medien ausführlich berichtet.§ 217 StGB

Regelungstechnisch hat der Gesetzgeber den Weg über eine Ergänzung des Strafgesetzbuchs gewählt. Die Juristen wissen (oder erinnern sich): Eine Beihilfe kann nur dann strafbar sein, wenn eine (zumindest versuchte) vorsätzliche und rechtswidrige Haupttat vorliegt. Eine solche fehlt bei einer straflosen Selbsttötung. Da nun die Beihilfe strafbar sein soll, hat der Gesetzgeber eine punktuelle Durchbrechung dieses Grundsatzes eingeführt: Es gibt wieder einen § 217 StGB (für die Rechtshistoriker: Da war bis zum 1.April 1998 die Kindstötung geregelt). Und mehr Vorschriften hat das verabschiedete Gesetz nicht, außer dem Hinweis, dass es am Tage nach seiner Verkündung in Kraft treten wird.

Die Bundestagsdrucksache 18/5373 vom 1. Juli 2015 ist hier anrufbar.