Ende April 2014 hat der Bundesgerichtshof (BGH) darüber entschieden, ob ein geltend gemachter Anspruch auf Geldentschädigung wegen Verletzung des Persönlichkeitsrechts vererblich ist. Ein bekannter Entertainer hatte vor dem Landgericht (LG) Berlin geklagt, weil er sich durch Zeitschriftenartikel, die unter anderem seine Trauer um seine verstorbene Tochter sowie seinen Gesundheitszustand zum Gegenstand hatten, in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt gesehen hatte.
Der Entertainer war genau einen Tag nach Eingang seiner Klage beim LG verstorben, also bevor die Klage die beklagte Zeitschrift erreichte. Der Erbe hat das Verfahren fortgeführt und bis zum BGH getrieben.
In letzter Instanz hat der Bundesgerichtshof entschieden, dass – unabhängig davon, ob der Entertainer ursprünglich selbst einen Anspruch hatte – ein solcher Anspruch aufgrund seiner höchstpersönlichen Natur jedenfalls nicht vererblich sei. Grund hierfür sei die Funktion des Geldentschädigungsanspruches aufgrund einer schweren Persönlichkeitsrechtsverletzung: Bei der Zuerkennung einer Geldentschädigung stehe der Genugtuungsgedanke im Vordergrund. Dieser verliere regelmäßig an Bedeutung, wenn die Verletzung des Persönlichkeitsrechts zwar noch zu Lebzeiten des Geschädigten erfolgt, dieser aber verstirbt, bevor sein Entschädigungsanspruch erfüllt wird. Wenn der Anspruch aber mit dem Tod erlösche, könne er auch nicht auf den Erben übergehen.
Möglicherweise entscheidet der BGH aber anders, wenn der Geschädigte erst nach Zustellung der Klage stirbt. – Ein entsprechendes Verfahren bleibt abzuwarten.