Wird nichts vereinbart, gilt Zugewinnausgleich
Mandanten treten häufig im Zuge einer Trennung an den Anwalt heran mit der Bitte, dabei zu helfen, das gemeinschaftliche Vermögen zu teilen und hierfür den Zugewinnausgleich durchzuführen. Dieser Wunsch vermengt aber zwei Problemfelder, die weniger miteinander zu tun haben, als man vielleicht denkt.
Eheleute bilden, nur weil sie miteinander verheiratet sind, nicht zwangsläufig gemeinschaftliches Vermögen. Grundsätzlich ist genau das Gegenteil der Fall: Ohne Ehevertrag leben die Ehegatten im gesetzlich vorgesehenen Güterstand der Zugewinngemeinschaft – und die ist ein Sonderfall der Gütertrennung: Jeder bleibt Alleineigentümer seines vorehelichen Vermögens. Und jeder wird Alleineigentümer von währen der Ehe alleine erworbenen Vermögens, sei es durch Kauf, Erbschaft oder Schenkung. Eine Ausnahme sind Geschäfte des täglichen Bedarfs, durch die gemeinschaftliches Eigentum begründet wird.
Werden gemeinsam wertvolle bewegliche Gegenstände oder Immobilien erworben, soll bei einer Trennung das gemeinschaftliche Eigentum meistens aufgelöst werden. Dies geschieht entweder durch eine Übertragung auf einen Ehegatten oder durch die gemeinsame Veräußerung an einen Dritten. Werden sich die Eheleute dabei nicht einig, droht die Teilungsversteigerung.
Mit einem Ausgleich des Zugewinns hat dies nichts zu tun. Hierbei wird nach einem strengen Stichtagsprinzip das Vermögen zum Stichtag Hochzeit mit dem zum Stichtag Zustellung des Scheidungsantrags verglichen. Die Differenz ist der Zugewinn. Hat ein Ehegatte Minus gemacht, ist sein Zugewinn Null. Die Zugewinnmassen werden miteinander verglichen, und derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben. Erbschaften und Schenkungen von Dritten dürfen auf das Anfangsvermögen hinzugerechnet werden, auch wenn sie erst in der Ehe erfolgten.