Versorgungsausgleich: Rentenanpassung in Ost und West
Ändert sich etwas?
Kürzlich forderte die Rechtsanwältin der Gegenseite im Scheidungsverfahren eine neue Auskunft der Rentenversicherung: Begründung: Die Rentenwerte Ost und West seinen zum 1. Juli 2023 angepasst worden. Letzteres stimmt. Der Rentenwert beträgt einheitlich 37,40 €.
Bei den Auswirkungen auf den Versorgungsausgleich teile ich die Meinung hingegen nicht. Es werden Rentenpunkte „transferiert“, und deren Wert ist erst einmal egal bzw. war schon immer Änderungen unterworfen, nämlich immer, wenn die Renten angepasst wurden. Da immer auf einen bestimmten Stichtag, das Ehezeitende, abgestellt wird, ändern sich durch Rentenerhöhungen auch nicht die Kapitalwerte.
Die Folgefrage, die sich stellt ist, ob man denn überhaupt noch Entgeltpunkte West und Entgeltpunkte Ost braucht, wenn jetzt alles gleich ist. Tatsächlich wird man hierauf im Rahmen des Versorgungsausgleichs verzichten können. Ganz verzichtbar ist die Unterscheidung allerdings noch nicht, denn die Beitragsbemessungsgrenzen (7.300 € West und 7.100 € Ost) sind noch nicht gleich. Bei dieser Ungleichheit wird es auch 2024 noch bleiben. Das ist gesetzlich niederlegt und konnte nicht, wie die jetzige Anpassung bei den Entgeltpunkten, im Verordnungswege vorgezogen werden. In den neuen Ländern muss man also weniger verdienen, um den gleichwertigen Rentenpunkt zu bekommen. Die Rentenversicherung wird deshalb vermutlich bis Ende 2024 noch getrennt nach Ost und West ausweisen, welche Anwartschaften während der Ehezeit erworben wurden.
2025 könnte es dann vorbei sein mit „Ost und West“. Fehlt es am getrennten Ausweis in den Auskünften zum Versorgungsausgleich, dürfte sich das wiederum auf den Gegenstandwert als Grundlage für Rechtsanwalts- und Gerichtkosten auswirken, nämlich dergestalt, dass es günstiger wird für die Rechtsuchenden.