Vollmachtmissbrauch mit gerichtlicher Zustimmung?

Gerichte sehen Sachverhalte zunehmend differenziert

In Abwandlungen liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Bei Vater oder Mutter lassen die Kräfte nach und oft auch die geistigen Fähigkeiten. Ein Kind kümmert sich und bekommt eine Vollmacht. Damit erledigen Sohn oder Tochter alle Bankgeschäfte. Sie heben Bargeld ab und übergeben es an den Elternteil. Quittungen gibt es keine. Man vertraut sich. Irgendwann tritt der Erbfall ein. Das Kind, das keine Vollmacht hat, fragt dann nach, wo das Geld geblieben ist.

Geldautomat - Vollmacht missbraucht?
(c) Hat Mutti das Geld auch wirklich bekommen? // (c) Rudolf Ortner / pixelio.de

Rechtlich liegt zwischen Elternteil und bevollmächtigtem Kind ein Auftragsverhältnis vor. Aus diesem ist der Auftragnehmer (Kind) verpflichtet, dem Auftraggeber (Elternteil) das Erlangte herauszugeben und ihm Rechnung zu legen (Nachweis über die Tätigkeiten). Dieser Anspruch geht beim Tod auf die Erben über. Das bevollmächtigte Kind ist verpflichtet, entsprechend zu handeln. Regelmäßig argumentiert das Kind: „Ich habe das Geld abgeliefert“ und/oder „Vater/Mutter hat mir etwas geschenkt.“ Beweisen kann es dies allerdings nicht.

In den letzten Jahren gab es eine Tendenz der Gerichte, diese Fälle zu Lasten des bevollmächtigten Kindes zu entscheiden. In jüngster Zeit wird dies jedoch differenzierter gesehen. An den Landgerichten Potsdam und Berlin weichen Richter von der strengen Sichtweise ab. So wird argumentiert, dass Vater und Mutter stillschweigend auf die Rechnungslegung verzichtet haben, und es dem normalen Gang der Dinge entspricht, dass das Geld abgeliefert wird oder auch mal etwas geschenkt wird. Erfolg haben Klagen dann nur noch, wenn besondere Umstände den Missbrauch nahelegen. Solange die Eltern geistig klar sind, kann auch in der Entgegennahme der Kontoauszüge die Billigung sämtlicher Geschäfte gesehen werden.

In einem Verfahren vor dem Landgericht Potsdam, das wir kürzlich geführt haben, hatte die Klägerin selbst 500 € vom Konto der Mutter abgehoben, die ansonsten von unserer Mandantin betreut wurde. Einen Nachweis der Ablieferung der Summe an die Mutter hatte sie nicht. Das war ein Indiz für das Gericht, dass auch die Abhebungen unserer Mandantin nicht missbräuchlich waren.

Verfahren im Bereich des (vermuteten) Vollmachtmissbrauchs sind nun riskanter. Ob man die Rechtsprechung begrüßt, hängt davon ab, auf welcher Seite man gerade steht. Der sichere Weg bleibt die Quittung über den Geldempfang.