Vorsorge: Damit es der richtige Vormund wird

Doppelstrategie in Vollmacht und Testament

Bei Erwachsenen ist die Vormundschaft abgeschafft. Die Entmündigung gibt es nicht mehr, seit der Gesetzgeber das Betreuungsrecht eingeführt hat. Der Anwendungsbereich der Vormundschaft ist seitdem auf Minderjährige beschränkt. In drei Fällen ordnet das Familiengericht eine Vormundschaft an. Abgesehen von den eher seltenen Findelkindfällen geschieht dies beim Tod der sorgeberechtigten Eltern oder wenn diese aus anderen Gründen ihr Sorgerecht nicht mehr wahrnehmen können, z.B. bei einem Unfall oder einer schweren Erkrankung. Zur Klarstellung: Solange es noch einen sorgeberechtigten Elternteil gibt, ist für die Vormundschaft kein Platz.

Eltern wollen regelmäßig sicher gehen, dass die richtige Person zum Vormund wird. Das Gesetz macht hier eine klare Unterscheidung. Das Gericht ist an den von den Eltern bestimmten Vormund für den Todesfall gebunden, wenn dieser in Testament oder Erbvertrag benannt ist. Das Gericht darf hiervon nur abwei

Findelkind
Nicht nur Findelkind braucht einen Vormund // (c) Alexandra H. – pixelio.de

chen, wenn es gute Gründe gegen die Bestellung gibt. Anders ist es hingegen, wenn die Eltern noch leben. Hier hat das Gericht einen weiten Spielraum, wen es für geeignet hält. Allerdings können Eltern im Rahmen einer Vorsorgevollmacht auch insoweit Ihre Vorstellungen und Wünsche formulieren und dem Gericht so Anhaltspunkte geben, wer am besten zu bestellen ist. Dort kann auch formuliert werden, wer es auf keinen Fall werden soll, am besten mit Begründung.

Die Bestimmung nur im Testament reicht hingegen nicht, denn darauf hat oftmals niemand Zugriff. Insbesondere wenn es in amtlicher Verwahrung bei Gericht ist, ist der Wille der Eltern nicht zu ermitteln. Deshalb ist es ratsam, sowohl im Testament (für den Todesfall) als auch in der Vorsorgevollmacht (für den Unglückfalls und schwere Erkrankung) zu regeln, wer sich um die minderjährigen Kinder kümmern soll, wenn die Eltern dazu nicht mehr in der Lage sind.