Vertrag ist Vertrag. Dieser Grundsatz gilt, aber nicht uneingeschränkt. Haben Eheleute eine Wohnung gemeinsam gemietet, kann der Vermieter die Miete von jedem der beiden verlangen. Oftmals ist die Höhe des Familieneinkommens für den Vermieter entscheidend für die Frage, ob er die Wohnung überhaupt an die Eheleute vermietet. Mietet nur ein Ehegatte die Wohnung, wird der Vermieter gerade dessen Solvenz prüfen.
Scheitert die Ehe, wirkt sich das unter Umständen auf das Mietverhältnis aus – auch gegen den Willen des Vermieters. Das Gericht kann einem der Ehegatten die Wohnung zuweisen (typischerweise der Ehefrau, die mit den Kindern in der Wohnung bleibt) oder die Eheleute einigen sich, dass einer von beiden die Wohnung bekommen soll. Obwohl der Vermieter hieran nicht beteiligt ist, bekommt er automatisch einen neuen Mieter (z.B. die Ehefrau anstatt des Ehemannes) oder aus zwei Mietern wird einer. Ob der neue (verbleibende) Mieter solvent ist, ist dabei irrelevant.
Um den Vermieter nicht ganz schutzlos zu stellen, hat der Vermieter ein Kündigungsrecht, das allerdings nur greift, wenn in der Person des neuen (Allein)Mieters ein wichtiger Grund für die Kündigung vorliegt. Die Frist hierfür beträgt einen Monat. Sie beginnt mit der Kenntnisnahme vom Eintritt in das Mietverhältnis. Der praktisch wichtigste Fall ist die Zahlungsunfähigkeit des neuen Mieters. Von dieser wird der Vermieter aber in den seltensten Fällen in einer so kurzen Frist erfahren. Der schlaue Mieter wird wenigstens dafür sorgen, dass die Miete nach Übergang des Vertrages anfangs pünktlich bezahlt wird, um den Vermieter keinen Verdacht schöpfen zu lassen.
Wer nicht glaubt, dass der Gesetzgeber so in die Vertragsfreiheit eingreift, kann es in § 1568a BGB nachlesen.