Wenn schon nicht nichts, dann wenigstens weniger

Wenn schon nicht nichts, dann wenigstens weniger

Menschen wollen frei darüber entscheiden, was nach ihrem Ableben mit ihrem Vermögen passiert. Dies können sie mit einem Testament regeln. Der Gesetzgeber sichert allerdings einem geregelten Personenkreis eine Mindesteilhabe: Der Ehegatte, die Kinder und – soweit solche nicht vorhanden sind – die Eltern des Erblassers sollen nicht komplett leerausgehen können. Der Pflichtteil in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils ist nach gerichtlicher Überprüfung mit dem Grundgesetz vereinbar und steht der Testierfreiheit nicht entgegen. Dann bleibt dem Erblasser nur, die gesetzliche Erbquote und/oder den Wert seines Vermögens zu verringern.

Zur Verringerung der Erbquote kann etwa der Lebensgefährte geehelicht oder ein Stiefkind adoptiert werden. Wenn Eheleute in Gütertrennung leben, kann auch ein Wechsel in die Zugewinngemeinschaft sinnvoll sein.

Zur Beschränkung des eigenen Vermögens sollte zunächst bedacht werden, dass der Erblasser von seinem Ehegatten nicht als Vollerbe eingesetzt wird und hierdurch von diesem weiteres Vermögen erwirbt. Hier ist u.U. eine Vor-/Nacherbeneinsetzung sinnvoller. Wenn Vermögen übertragen wird, ist überdies zu bedenken, dass Schenkungen Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen, wenn der Erbfall innerhalb von 10 Jahren eintritt. Selbst von dieser 10-Jahres-Frist gibt es zahlreiche Ausnahmen, wie z.B. beim Nießbrauchsvorbehalt oder einer Zuwendung an den Ehegatten. Für eine Übertragung sollte also eine Gegenleistung erfolgen, die detailliert zu dokumentieren ist. Eine solche Gegenleistung kann neben einer (Kaufpreis-)Zahlung etwa in künftigen Pflegeleistungen sowie in einem Pflichtteilsverzicht eines anderen Pflichtteilsberechtigten liegen oder in der Erledigung von Verbindlichkeiten des Erblassers in der Vergangenheit, z.B. Unterhaltsschulden, oder einer Entlohnung von in der Vergangenheit dem Erblasser geleisteten Diensten.

Außerdem kommt in Betracht, etwa die Kinder nicht zu enterben, sondern dem Ehegatten ein Vermächtnis oder Nießbrauchvermächtnis an einzelnen Nachlassbestandteilen einzuräumen.

Letztlich muss man sich hier aber sehr genau jeden Einzelfall gesondert ansehen, um eine maßgeschneiderte Lösung zu entwickeln.