Wer darf was aufs Grab legen? Und für wie lange? – Verwandten-Streit über den Grabschmuck

Auch auf der schönen Ferieninsel Rügen toben Verwandtschaftskonflikte. Einer beschäftigte das dortige Amtsgericht in Bergen (Urteil vom 29.10.2014 – 25 C 133/14). Es ging um die Frage, wer welchen Grabschmuck auf einem Gemeinschaftsgrab ablegen darf. In diesem liegen mehrere Verwandte, darunter die Mutter des Klägers und der Vater der Beklagten. Die klagende Cousine will durchsetzen, dass der Cousin ihren Grabschmuck zu dulden habe. Doch die Grabnutzungsrechte für das gesamte Gemeinschaftsgrab liegen beim Cousin, der nach dem Bestattungsgesetz im Gegenzug u.a. zur Grabpflege verpflichtet ist. So scheitert die Cousine mit ihrem Ansinnen. Doch das Gericht lässt die Klägerin nicht im Regen stehen und gesteht ihr aus „Gründen der Pietät“ einen Anspruch auf Grabpflege über den Beklagten zu. Sie darf also selbst keinen Grabschmuck auflegen, sondern kann verlangen, dass er dies für sie macht. Dabei hat der Cousin das Recht, den Grabschmuck „auf seine Vereinbarkeit mit dem übrigen Grabschmuck und der Grabgestaltung zu prüfen“. Eine Zurückweisung ist aber nur erlaubt, wenn der Grabschmuck der Cousine mit der Grabgestaltung einschließlich -schmuck „evident unvereinbar“ ist.

Auch zum Verwelken des Grabschmucks hat sich das Amtsgericht Gedanken gemacht. Der Cousin darf selbst einschätzen, „wann ein Gesteck derart verwelkt oder sonst unansehnlich geworden ist, dass seine Entfernung geboten erscheint“, doch darf die Entfernung erst erfolgen, wenn das Gesteck „objektiv eindeutig verwelkt“ ist. So wird sichergestellt, dass das Recht auf Ablage eines angemessenen Grabschmucks über den Beklagten, nicht „faktisch ausgehebelt wird.“

Ob sich die eigentlichen Nutzer des Gemeinschaftsgrabes in selbigem umgedreht haben, während ihre Nachfahren das Gericht beschäftigten, ist den Urteilsgründen leider nicht zu entnehmen.