Krankheiten kommen oft plötzlich und unerwartet; Unfälle auch. Wer einer Vertrauensperson eine Vorsorgevollmacht gegeben hat, kann sich sicher sein, dass dringende Angelegenheiten erledigt werden. Dies gilt jedenfalls, wenn die Vorsorgevollmacht klare Regelungen und Formulierungen enthält. Rechtlich ist es zwar ohne weiteres möglich, in einer Vorsorgevollmacht auch den Zugriff auf das Girokonto oder auf Geldanlagen einzuräumen. Dies ist nützlich, denn z.B. die verspätete Zahlung der Miete kann gravierende Folgen haben. In der Praxis kann es sich jedoch als schwierig erweisen, auf die dringend benötigten Ressourcen zuzugreifen, denn viele Banken und Sparkassen akzeptieren Vorsorgevollmachten nicht. Dies geschieht zum Schutz von Kunde und Bank, damit Missbrauch so weit wie möglich ausgeschlossen ist.
Wer einem anderen die Vollmacht für sein Konto erteilen möchte, sollte deshalb mit diesem sein Geldinstitut aufsuchen. Dort gibt es spezielle Formulare und gleichzeitig überzeugt sich der Bankberater von der Identität des Bevollmächtigten. Bei Direktbanken kommt das Postident-Verfahren zum Einsatz. Es können auch maximale Beträge festgelegt werden, auf die der Bevollmächtigte zugreifen kann. Denkbar ist auch, dass ein weiterer Kontobevollmächtigter ab einer bestimmten Summe sein Einverständnis geben muss. Hier kann z.B. ein Rechtsanwalt beauftragt werden. Fehlt die Bankvollmacht, und die Bank oder Sparkasse können trotz Dringlichkeit nicht überzeugt werden, die Vorsorgevollmacht zu akzeptieren oder fehlt sie ganz, bleibt noch ein Ausweg. Das Gericht kann einen Betreuer für die Vermögenssorge bestellen. Den akzeptiert jedes Kreditinstitut.