Während die Samenspende legal ist, ist die Leihmutterschaft in Deutschland verboten. Viele Paare mit Kinderwunsch gehen deshalb ins Ausland. In vielen Ländern ist die Leihmutterschaft erlaubt und gesetzlich geregelt. Nach ausländischem Recht gelingt es deshalb, die Bestelleltern zu den gesetzlichen Eltern des Kindes zu machen. Das deutsche Familienrecht tut sich hiermit aber schwer. In Deutschland ist (nur) die Frau Mutter des Kindes, die es geboren hat. Vater ist der entweder der Ehemann oder derjenige, der die Vaterschaft anerkennt. Diese Regeln gehören zu den Grundsätzen des deutschen Rechts (sog. ordre public) und können durch ausländisches Recht nicht einfach überlagert werden. Hat das Kind aber nach deutschem Recht eine Mutter (die Leihmutter), kann es die Bestellmutter nur adoptieren, wenn es zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Dieser Weg kann gelingen, wenn das Kind irgendwie bereits nach Deutschland gelangt ist. Oder die Bestelleltern schaffen es, die deutschen Behörden zu überzeugen, dass es sich um ein eignes Kind handelt, das im Ausland geboren wurde. Beide Wege bergen gewisse Risiken.
Rechtlich sicher, aber aufwendig, ist die Anerkennung der Vaterschaft durch den deutschen Bestellvater (Falls die Leihmutter verheiratet war, muss ihr Ehemann zunächst seine Vaterschaft anfechten). Anschließend kann die Bestellmutter relativ einfach ihr Stiefkind adoptieren. In diesem Moment sind die Bestelleltern Eltern im Sinne des deutschen Familienrechts.
Die Notwendigkeit, die deutschen Regeln zu überarbeiten, ist offensichtlich. Abhilfe könnte z.B. eine Regelung schaffen, dass die Bestellmutter, die nach ausländischem Recht rechtliche Mutter ist, die Mutterschaft in Deutschland anerkennen darf. Schließlich können auch Männer die Vaterschaft anerkennen, ohne dass irgendjemand fragt, ob das Kind genetisch vom anerkennenden Mann abstammt oder nicht.