So schwer ist es gar nicht.
Die meisten Mandanten, die zu uns kommen und sich mit Pflichtteilsansprüchen konfrontiert sehen, sind bereits darauf vorbereitet, dass Sie Auskunft über den Nachlass des Verstorbenen erteilen müssen. Oft tun sie es ungern, da sie es als unfair empfinden, dass – wie meistens – ein Kind trotz teilweise jahrzehntelangem Kontaktabbruch Ansprüche haben soll. Aber der Gesetzgeber sieht diese Ansprüche nun einmal vor.
Um den Pflichtteil berechnen zu können, besteht zunächst ein Anspruch auf Auskunft und – soweit erforderlich – auf Wertermittlung in Form von Gutachten. Bei der Auskunft lohnt es sich, von Anfang an gründlich zu arbeiten. Bis auf wenige Ausnahmen besteht zwar kein Anspruch auf Wertangaben und die Vorlage von Belegen. Doch die Erfahrung lehrt, dass beides zur Akzeptanz des privatschriftlichen (= ohne Beauftragung eines Notars) Nachlassverzeichnisses beiträgt. Die Auskunft beinhaltet neben weiteren Informationen auch das Nachlassverzeichnis selbst, bestehend aus dem Aktivvermögen („Haben“) und den Nachlassverbindlichkeiten. Hierzu gehören die Schulden des Erblassers und die durch den Todesfall entstandene Kosten (z.B. Beerdigungskosten).
Die Auskunft umfasst zudem eine Aufstellung von Zuwendungen, die möglicherweise (!) Pflichtteilsergänzungsansprüche auslösen könnten. Hier sind auch die Zuwendungen aufzuführen, für die (teilweise) Gegenleistungen erbracht wurden, sog. Pflicht- und Anstandsschenkungen und Zuwendungen, die schon viele Jahre, möglicherweise sogar Jahrzehnte, zurückliegen. Alle Angaben sollten durchnummeriert und soweit Belege vorliegen, diese gleichermaßen nummeriert beigefügt werden. Eine solche Aufstellung ist in wenigen Wochen zu machen. Besteht der Pflichtteilsberechtigte darauf, dass das Nachlassverzeichnis von einem Notar aufgenommen wird, dauert es erheblich länger. Hierzu kommt es meist dann, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Eindruck hat, dass der Erbe unsauber arbeitet.