Wiederholen ist nicht gestohlen! – Schenkungen an Schwiegerkinder: Scheitert die Ehe, besteht oft ein Anspruch auf Rückzahlung

Eltern zeigen sie sich oft großzügig, wenn es darum geht, Wohneigentum ihrer Kinder zu finanzieren. Sie verschenken Geldbeträge oder übertragen vorhandene Grundstücke. Häufig geht die Zuwendung nicht nur an den Sohn oder die Tochter, sondern das Schwiegerkind profitiert in gleicher Weise. Wenn dann die Ehe in die Brüche geht, wollen die Eltern, dass das Schwiegerkind nicht mehr vom zugewandten Vermögen profitiert.

Nachdem die Rechtslage lange unklar war, hat der Bundesgerichtshof  in den letzten Jahren Klarheit geschaffen, letztmalig mit einer Entscheidung vom 03.12.2014 (Az. XII ZB 181/13). Die Zuwendung ist eine Schenkung (aus Laiensicht ist das klar, Juristen können darüber lange diskutieren), die mit der für das Schwiegerkind erkennbaren Vorstellung vorgenommen wird, dass die Ehe fortbesteht und sie auch dem eigenen Kind dauerhaft zugutekommt. Scheitert die Ehe, ist die Geschäftsgrundlage für die Schenkung gestört. Daraus resultiert eine Vertragsanpassung, wenn das Festhalten an der Schenkung für die Eltern unzumutbar ist. Hier kommt es auf den Einzelfall an. In der Regel können die Eltern einen Ausgleich in Geld verlangen. Bei der Höhe wird berücksichtigt, in welchem Maße das eigene Kind von der Schenkung profitiert hat und welche Vermögensmehrung beim Schwiegerkind noch vorhanden ist.

In dem Fall, den der BGH gerade entschieden hat, war Miteigentum an einem Hausgrundstück auf den (Ex-)Schwiegersohn übertragen worden. Der Anspruch auf Vertragsanpassung war schon vor mehr als 3 Jahren entstanden, weshalb der Schwiegersohn sich auf Verjährung berief. Anders der BGH: Da  ein enger Zusammenhang mit der Grundstückübertragung bestünde, gelte nicht die normale Verjährung von 3 Jahren, sondern die für Rechte an einem Grundstück, die 10 Jahre beträgt.