Wo ist Vaters Geld geblieben?

Pflichten des Bevollmächtigten nach dem Tod des Vollmachtgebers

Im Falle einer Enterbung hat der enterbte pflichtteilsberechtigte Abkömmling Auskunfts- und Zahlungsansprüche gegenüber dem Erben. Das ist – zumindest in groben Zügen – landläufig bekannt, und auch, dass dieser Anspruch gerade dann geltend gemacht wird und geltend gemacht werden kann, wenn der Anspruchssteller über einen langen Zeitraum keinen Kontakt zu dem Verstobenen hatte.

Was die künftigen Erblasser aber häufig übersehen, ist, dass auch wenn sie die Erbfolge zur Zufriedenheit aller Beteiligten geregelt haben, Auskunfts- und Rechnungslegungspflichten bestehen können. Das ist der Fall, wenn der Erblasser eine Vollmacht erteilt hatte. Der Bevollmächtigte hat diese Pflichten dann gegenüber den Miterben.

Wenn der Vollmachtgeber und der Vollmachtnehmer nicht gerade Eheleute sind, besteht regelmäßig ein sog. Auftragsverhältnis zwischen ihnen. Aus diesem hat der Vollmachtgeber einen Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung gegenüber dem Bevollmächtigten sowie einen Anspruch darauf, dass ihm das aus der Geschäftsbesorgung Erlangte herausgegeben wird. Und diese Ansprüche gehen nach seinem Tod auf die Erben des Vollmachtgebers über – auch wenn jahrelang kein Kontakt mehr bestand.

Zwar kann der Vollmachgeber noch zu Lebzeiten auf diese Ansprüche verzichten. Ein vollständiger Verzicht auf die Auskunfts- und Rechnungslegungspflicht kann u.U. aber sittenwidrig sein. Eine entsprechende Klausel in der Vollmacht ist teilweise nach dem Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam. Hier bietet sich vielmehr an, auf die Rechnungslegung bei kleineren Beträgen zu verzichten, wobei die Schwelle genau festgelegt sein sollte, oder eine Art monatlichen Freibetrag festzulegen, bis zu dessen Erreichen keine Rechnungslegung erfolgen muss.