Eheleute, die keinen Ehevertrag schließen, leben sie im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das bedeutet, dass bei einer Ehescheidung überprüft werden kann, inwieweit sich das Vermögen jedes Ehegatten vermehrt hat (sog. Zugewinn). Die Zugewinne der beiden Eheleute werden miteinander verglichen, und derjenige, der den höheren Zugewinn erzielt hat, muss auf Verlangen die Hälfte der Differenz an den anderen abgeben.
Was aber passiert nun, wenn die Eheleute vertraglich Gütertrennung vereinbart haben, etwa weil ein Ehegatte sein Unternehmen schützen will, und der andere ihm eine größere Geldsumme hat zukommen lassen um z.B. in die Firma zu investieren? Ein güterrechtlicher Ausgleichsanspruch besteht im Fall einer Scheidung aufgrund der Gütertrennung gerade nicht. Wenn dies jedoch zu einer unzumutbaren Situation führt, wird ein schuldrechtlicher Ausgleichsanspruch ausgelöst. Der Ausgleich erfolgt jedoch nicht durch die Rückgewähr exakt des zugewendeten Gegenstandes, sondern durch eine Art Mini-Zugewinnausgleich durch die Hintertür. Wie beim Zugewinnausgleich entsteht der Anspruch auf eine Geldzahlung. Deren genaue Höhe hängt vom konkreten Einzelfall ab: Bei den zu berücksichtigen Umständen kommt es auf Art und Umfang der erbrachten Leistungen und die Höhe der hierdurch bedingten und noch vorhandenen Vermögensmehrung an. Daneben ist die Dauer der Ehe zu würdigen sowie ganz generell die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Eheleute.