Es gibt Wege, dem Partner nicht mehr zukommen zu lassen als unbedingt notwendig
Gibt es keinen Ehevertrag, leben Eheleute im Güterstand
der Zugewinngemeinschaft. Die Vermögen bleiben während der Ehe getrennt, aber bei Scheidung wird geschaut, wer welchen Zuwachs hatte. Dieser wird verteilt.
Schon bei Eheschließung sollte man eine Aufstellung des Vermögensstands machen und Belege hierfür sammeln und alles so sichern, dass man die Unterlagen auch noch nach vielen Jahren wieder auffindet. Wer am Anfang viel hatte und dies nachweisen kann, hat tendenziell einen geringeren Zugewinn.
Kommt es zur Trennung, hat der Ehepartner umfangreiche Auskunftsansprüche. Wird Vermögen verschwiegen, kann das gut gehen. Allerdings ist das Risiko hoch, denn der clevere Ehegatte schon in der Krise Unterlagen des Partners kopiert, die Vermögen aufweisen. Fällt auf, dass Vermögensgegenstände unter den Tisch gefallen sind, ruft dies die Staatsanwaltschaft auf den Plan. Der Tatbestand eines Betruges ist erfüllt.
Ein bedeutender Stichtag ist der Tag der Trennung. Danach wird es schwierig, Vermögen verschwinden zu lassen. Denkbar ist, Einkommenssteuervorauszahlungen zu erhöhen, oder im Rahmen der Gewinnermittlung Maßnahmen zu ergreifen, die zu einer geringeren Bewertung des Betriebsvermögens führen. Auch den Vorsteuerabzug kann man für einzelne Objekte „vergessen“ und ihn im Rahmen der Umsatzsteuer-Jahreserklärung nachholen. Alle Maßnahmen haben gemeinsam, dass sie in die Kategorie „nicht seriös“ fallen und, falls es auffällt, vom Gericht kassiert werden können.
Erlaubt ist jedoch, sich nach der Trennung etwas zu gönnen, ohne zu übertreiben. Die Anschaffung eines neuen Autos mindert den Zugewinn ebenso wie ein schöner Urlaub. Auch ein Vorschuss für den Anwalt für dessen Vertretung im Scheidungsverfahren mindert den Zugewinn. Von Verschwendung und ist hingegen abzuraten, denn solche Ausgaben verringern den Zugewinn nicht.